19.08.2022, 13:52
Motivkündigung setzt Sittenwidrigkeit voraus – Klage wegen Sittenwidrigkeit nicht möglich
In einer ganz aktuellen Entscheidung setzte sich der OGH (wieder einmal) mit dem Verhältnis Motivkündigung zu "sittenwidriger Kündigung im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB" auseinander.
Das Ergebnis lautet (wenig überraschend erneut): dort, wo eine Motivanfechtung nach § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG möglich ist (oder eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit), ist für eine Arbeitnehmerklage wegen Sittenwidrigkeit der Kündigung rechtlich kein Platz.
Eine ausführliche Darstellung dieser OGH-Entscheidung erfolgt in der Ausgabe Nr. 14-2022 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Informationen zum WIKU-PV-Akademie-Start am 20. Jänner 2023 finden Sie hier:
http://wikutraining.at/bilderwiku/2023%2...ademie.pdf
In einer ganz aktuellen Entscheidung setzte sich der OGH (wieder einmal) mit dem Verhältnis Motivkündigung zu "sittenwidriger Kündigung im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB" auseinander.
Das Ergebnis lautet (wenig überraschend erneut): dort, wo eine Motivanfechtung nach § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG möglich ist (oder eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit), ist für eine Arbeitnehmerklage wegen Sittenwidrigkeit der Kündigung rechtlich kein Platz.
Eine ausführliche Darstellung dieser OGH-Entscheidung erfolgt in der Ausgabe Nr. 14-2022 der WIKU-Personal aktuell.
Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Informationen zum WIKU-PV-Akademie-Start am 20. Jänner 2023 finden Sie hier:
http://wikutraining.at/bilderwiku/2023%2...ademie.pdf