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Deadline für die Hauptwohnsitzmeldung des Kindes betreffend Kinderbetreuungsgeld
#1
Was zuletzt in Verbindung mit Familienleistungen so geschah:

Wir haben wohl in Österreich im Vergleich zu anderen Ländern immer noch großartige Sozialleistungen. Insbesondere die Familienleistungen an sich können sich „sehen las-sen“.

Irgendwann jedoch ist unser Staat in eine Richtung „abgebogen“, die es (jungen) Familien sehr erschwert, zu diesen Leistungen zu gelangen.

Auch ich kann mich noch sehr gut daran erinnern, welche Tricks in der Vergangenheit (in den Achtzigern und Neunzigern des vorigen Jahrhunderts) angewandt wurden, um zu der einen oder anderen Sozialleistung zu kommen. Man kam sich ja fast schön blöd vor, wenn man da nicht „mitmachte“, weil das ja (angeblich) alle so machten.

Genau aus diesem Spannungsfeld heraus, einerseits die Familien zu unterstützen, aber andererseits auch die Voraussetzungen für diese Leistungen auf einfache Art und Weise überprüfen zu können (auch die Behörden haben ja massivst an Personal eingespart in den letzten Jahren), hat man es dann auf der anderen Seite mit bürokratischen Hürden wohl sehr übertrieben.

So stammt ja aus meiner Feder (aus dem Jahr 2009) der österreichweit bekannte Aus-druck „Wochengeldfalle“, gefolgt von dem Ausdruck „Papamonatsfalle“.

Bei der Wochengeldfalle fiel häufig Müttern der Umstand „auf den Kopf“, dass in kurz aufeinanderfolgenden Abständen Kinder zur Welt kamen (ein äußerst erfreulicher Umstand an und für sich) und man sich – verständlicherweise – für ein „höheres Kinderbetreuungs-geld“ entschieden hatte (als junge Familie hat man es zumeist nicht so „dicke“), das aber regelmäßig spätestens mit Ablauf des 12. Lebensmonats des Kindes sein Bezugsende fand (das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld oder – wie es korrekt heißt – das Kin-derbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens).

Wenn dann zwischen Bezugsende für das Kinderbetreuungsgeld und dem Beginn des nächsten Mutterschutzes (beides während der arbeitsrechtlichen Karenz) auch nur EIN einziger leistungsfreier Tag liegt, dann gibt es in Bezug auf das nächste Kind kein Wo-chengeld  Wochengeldfalle. Hier hat sich die Rechtslage nämlich still, heimlich und leise vor gut 15 Jahren verändert.

Die „Papamonatsfalle“ erlebten wir in Verbindung mit dem Umstand, dass Väter sich praktisch ab der Geburt des Kindes schon bei der Familie wähnten, den Familienzeitbonus geltend machten (welcher der Höhe nach vermutlich in einigen Fällen gemeinschaftswidrig ist) und dann feststellen mussten, dass sie keinen Cent bekamen, weil sich ein Teil der Tage noch außerhalb der offiziellen Begründung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes (Mutter, Vater und Kind) befand. Dass hierfür der komplette Wegfall des Familienzeitbo-nus rechtlich unzulässig war, hat der OGH erst kürzlich festgestellt und dabei seine eigene bisherige Judikatur „gerügt“.

Hinzu kommt dann noch, dass aufgrund der verwirrenden Regelungen betreffend Karenz und Leistung „guter Rat selten und teuer ist“. Die optimale Beratung in diesen Fällen kommt nur langsam in die Gänge. Die ÖGK hält sich aus Haftungsgründen bedeckt, ob dann im Einzelfall bei einer Arbeitnehmervertretung ein Beratungstermin gefunden werden kann, ist gar nicht so selbstverständlich.

Und so kommt es dann dazu, dass immer wieder Fälle vor Gericht landen, weil sich junge Eltern die behördliche Behandlung „nicht gefallen lassen“ und das ist gut so (wenngleich auch nicht immer erfolgreich).

In meinen sozialen Netzwerken lese ich dann häufig als Kommentare, dass man sich wun-dere, mit welchen Fragen sich die Gerichte hier herumschlagen müssen. Das liegt häufig leider auch daran, dass die ohnedies schon sehr „strengen“ Gesetze dann von den Behör-den übertrieben streng ausgelegt werden (über Weisung des zuständigen Ministeriums) und dann – Gott-sei-Dank – von den Gerichten mitunter auch zurückgepfiffen werden.


Der aktuelle Sachverhalt:

Sehen wir uns mal an, welches „schwere Vergehen“ eine Mutter im vorliegenden Fall be-gangen hatte.  Ihr Sohn wurde am 13.04.2021 geboren, am 16.04.2021 erfolgte die Ent-lassung aus dem Krankenhaus und am 27.04.2021 wurde der Sohn an der Wohnadresse der Mutter hauptwohnsitzlich gemeldet.

Die Mutter hatte keinen Anspruch auf ein Wochengeld (ob hier die „Wochengeldfalle“ zu-schlug oder andere Gründe dafür ausschlaggebend waren, konnte man dem Sachverhalt leider nicht entnehmen), weshalb das Kinderbetreuungsgeld (in pauschaler Kontenform) mit Wirkung ab dem Geburtstag (13.04.2021) geltend gemacht wurde. Die zuständige Versicherungsanstalt (VAEB) sah sich erst für die Zeit ab 27.04.2021 zuständig (also ab dem Datum, ab dem die Hauptwohnsitzmeldung erfolgt war), weil sie der Ansicht war, dass die „Anmeldung“ des Sohnes an der gemeinsamen Adresse verspätet erfolgt war und daher erst ab dem 27.04.2021 das Kinderbetreuungsgeld zustünde und nicht rückwir-kend.

So entschied der OGH:

• Die Versicherungsanstalt verlor das Verfahren in allen drei Instanzen und musste das Kinderbetreuungsgeld für die Zeit ab dem 13.04.2021 bezahlen.
• Die Gerichte (und auch der OGH) meinten, dass die Anmeldung zwar melderechtlich verspätet, aber für Zwecke des Kinderbetreuungsgeldes knapp rechtzeitig erfolgt war.


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