20.10.2022, 16:17
So entschied der OGH:
1. Regelmäßig geleistete Teilzeitmehrarbeit muss beim „Teilzeitkoeffizienten“ für die Berechnung einer Betriebspension mitberücksichtigt werden und darf insoweit nicht nur vom Grundgehalt für die vereinbarte (Teilzeit)Normalarbeitszeit ausgegangen werden (abgeleitet aus § 19 Abs. 4 AZG)
2. Im Falle nicht regelmäßig geleisteter Teilzeitmehrarbeit hingegen trifft dies nicht zu.
Die Details zu dieser Entscheidung gibt es in WPA 18/2022.
1. Regelmäßig geleistete Teilzeitmehrarbeit muss beim „Teilzeitkoeffizienten“ für die Berechnung einer Betriebspension mitberücksichtigt werden und darf insoweit nicht nur vom Grundgehalt für die vereinbarte (Teilzeit)Normalarbeitszeit ausgegangen werden (abgeleitet aus § 19 Abs. 4 AZG)
2. Im Falle nicht regelmäßig geleisteter Teilzeitmehrarbeit hingegen trifft dies nicht zu.
Die Details zu dieser Entscheidung gibt es in WPA 18/2022.