08.11.2022, 22:10
Arbeitnehmergewinnbeteiligung - Gewinn des Vorjahres - Beschäftigungsverhältnis
Wir konnten heute mit der Finanzverwaltung final und offiziell dahingehend eine Klärung herstellen, dass zwar die Summe der steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligungen NICHT das relevante Ergebnis des Vorjahres überschreiten darf, aber dass es NICHT erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, welche:r diese Zahlung erhalten soll, auch in diesem "Referenz-Jahr" beschäftigt sein musste.
Beispiel:
Das für die Ergebnisgrenze "relevante" Wirtschaftsjahr endete am 31.03.2021.
Ein Arbeitnehmer trat mit 1.4.2021 ein und erhält im September 2022 eine Arbeitnehmergewinnbeteiligung.
Lösung:
Die Summe der steuerfreien Anteile der Arbeitnehmergewinnbeteiligungen darf das relevante Ergebnis (zB EBIT des Vorjahres (also jenes Wirtschaftsjahres, welches mit 31.03.2021 zu Ende ging) nicht überschreiten.
Dass die Gewinnbeteiligung nun auch an den neu eingetretenen Arbeitnehmer ergeht, stört dabei überhaupt nicht.
Anders formuliert: man könnte somit im September 2022 auch eine Arbeitnehmergewinnbeteiligung gewähren, die aus dem Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2022 (das mit 31.03.2022 endete) abgeleitet wird, allerdings die Obergrenze der steuerfreien Anteile ist das relevante Ergebnis (zB EBIT per 31.03.2021).
Allerdings sollte dann das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung noch aufrecht sein ("aktiv"), weil der Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2022 den Status "aktiv" im Falle einer beendeten Beschäftigung zum Zeitpunkt der Zahlung (nur) auch dann toleriert, wenn man Erfolg des Vorjahresergebnisses beitragen hat.
Wir konnten heute mit der Finanzverwaltung final und offiziell dahingehend eine Klärung herstellen, dass zwar die Summe der steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligungen NICHT das relevante Ergebnis des Vorjahres überschreiten darf, aber dass es NICHT erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin, welche:r diese Zahlung erhalten soll, auch in diesem "Referenz-Jahr" beschäftigt sein musste.
Beispiel:
Das für die Ergebnisgrenze "relevante" Wirtschaftsjahr endete am 31.03.2021.
Ein Arbeitnehmer trat mit 1.4.2021 ein und erhält im September 2022 eine Arbeitnehmergewinnbeteiligung.
Lösung:
Die Summe der steuerfreien Anteile der Arbeitnehmergewinnbeteiligungen darf das relevante Ergebnis (zB EBIT des Vorjahres (also jenes Wirtschaftsjahres, welches mit 31.03.2021 zu Ende ging) nicht überschreiten.
Dass die Gewinnbeteiligung nun auch an den neu eingetretenen Arbeitnehmer ergeht, stört dabei überhaupt nicht.
Anders formuliert: man könnte somit im September 2022 auch eine Arbeitnehmergewinnbeteiligung gewähren, die aus dem Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2022 (das mit 31.03.2022 endete) abgeleitet wird, allerdings die Obergrenze der steuerfreien Anteile ist das relevante Ergebnis (zB EBIT per 31.03.2021).
Allerdings sollte dann das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung noch aufrecht sein ("aktiv"), weil der Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2022 den Status "aktiv" im Falle einer beendeten Beschäftigung zum Zeitpunkt der Zahlung (nur) auch dann toleriert, wenn man Erfolg des Vorjahresergebnisses beitragen hat.