29.11.2022, 20:33
BVwG W228 2252000-1 vom 11.10.2022
§ 49 Abs. 3 Z 7 ASVG
1. Kam es im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches zu einer Vereinbarung einer Abgangsentschädigung, nachdem ursprünglich einerseits die fristlose Entlassung (als unberechtigt) bekämpft und eine dabei sv-pflichtige Kündigungsentschädigung gefordert worden waren und andererseits die Unwirksamkeit der Entlassung (also die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses) bekämpft wurde, so ist diese Abgangsentschädigung sv-frei abzurechnen und verlängert die Pflichtversicherung nicht.
2. Ausschlaggebend für diese Beurteilung war der Umstand, dass das Hauptmotiv für die Vereinbarung der Abgangsentschädigung in der Abstandnahme von einer weiteren Prozessführung (Rechtsunwirksamkeit der Beendigung) im Mittelpunkt stand.
Praxisanmerkung:
Die ÖGK war hier der Ansicht, dass eine Umgehungshandlung vorlag, weil auch eine sv-pflichtige Kündigungsentschädigung ursprünglich gefordert war.
§ 49 Abs. 3 Z 7 ASVG
1. Kam es im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches zu einer Vereinbarung einer Abgangsentschädigung, nachdem ursprünglich einerseits die fristlose Entlassung (als unberechtigt) bekämpft und eine dabei sv-pflichtige Kündigungsentschädigung gefordert worden waren und andererseits die Unwirksamkeit der Entlassung (also die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses) bekämpft wurde, so ist diese Abgangsentschädigung sv-frei abzurechnen und verlängert die Pflichtversicherung nicht.
2. Ausschlaggebend für diese Beurteilung war der Umstand, dass das Hauptmotiv für die Vereinbarung der Abgangsentschädigung in der Abstandnahme von einer weiteren Prozessführung (Rechtsunwirksamkeit der Beendigung) im Mittelpunkt stand.
Praxisanmerkung:
Die ÖGK war hier der Ansicht, dass eine Umgehungshandlung vorlag, weil auch eine sv-pflichtige Kündigungsentschädigung ursprünglich gefordert war.