01.12.2022, 20:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.01.2023, 13:11 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Der EuGH hat in einem deutschen Vorabentscheidungsverfahren festgehalten, dass die Verjährungsfrist von offenen Urlaubsansprüchen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch informiert und über den (bevorstehenden) Verfall hingewiesen hat („AG muss AN in die Lage versetzen“; EuGH 22.9.2022, Rs C‑120/21).
Das Bestehen einer Verjährungsfrist wurde vom EuGH nicht beanstandet (Gemäß § 4 (5) UrlG zwei Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist.).
Zu Beweiszwecken wird empfohlen den Arbeitnehmer schriftlich über seinen offenen Urlaubsanspruch zu informieren und ggf. zum Urlaubskonsum aufzufordern.
Ein Muster dazu finden Sie hier:
https://view.officeapps.live.com/op/view...BROWSELINK
Das Bestehen einer Verjährungsfrist wurde vom EuGH nicht beanstandet (Gemäß § 4 (5) UrlG zwei Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist.).
Zu Beweiszwecken wird empfohlen den Arbeitnehmer schriftlich über seinen offenen Urlaubsanspruch zu informieren und ggf. zum Urlaubskonsum aufzufordern.
Ein Muster dazu finden Sie hier:
https://view.officeapps.live.com/op/view...BROWSELINK