01.02.2023, 17:18
Liebes Forum,
ich brauche mal wieder eine Auskunft.
Im Jahr 2022 wurden die Mitarbeiter darüber informiert, dass bei Zusammenfall und Homeoffice und Pendlerpauschale (wenn zu wenig Fahrten zusammenkommen) das Pendlerpauschale ab 2022 gekürzt werden muss, wenn zu wenig Fahrten zusammenkommen.
Leider bin ich bis zum Dezember nicht dazu gekommen, die tatsächlichen Fahrten zu ermitteln, weshalb die Aufrollung erst mit Januar 2023 durchgeführt wurde.
Bei einer Dienstnehmerin, die maximal einmal die Woche in die Firma fuhr, kommt es nun zu einer deutlichen Reduktion des Nettos. Unabhängig davon, ob es sich um gutwilligen Verbrauch handelt oder nicht - wenn man in einem Monat nur noch 60 % seines bisherigen Nettos ausbezahlt bekommt (weil man unterjährig zu wenig Lohnsteuer bezahlt hat), wäre auch hier das Existenzminimum zu beachten?
Vielen Dank.
ich brauche mal wieder eine Auskunft.
Im Jahr 2022 wurden die Mitarbeiter darüber informiert, dass bei Zusammenfall und Homeoffice und Pendlerpauschale (wenn zu wenig Fahrten zusammenkommen) das Pendlerpauschale ab 2022 gekürzt werden muss, wenn zu wenig Fahrten zusammenkommen.
Leider bin ich bis zum Dezember nicht dazu gekommen, die tatsächlichen Fahrten zu ermitteln, weshalb die Aufrollung erst mit Januar 2023 durchgeführt wurde.
Bei einer Dienstnehmerin, die maximal einmal die Woche in die Firma fuhr, kommt es nun zu einer deutlichen Reduktion des Nettos. Unabhängig davon, ob es sich um gutwilligen Verbrauch handelt oder nicht - wenn man in einem Monat nur noch 60 % seines bisherigen Nettos ausbezahlt bekommt (weil man unterjährig zu wenig Lohnsteuer bezahlt hat), wäre auch hier das Existenzminimum zu beachten?
Vielen Dank.