23.02.2023, 10:34
Motivkündigungsanfechtung – ausreichende Geltendmachung verpönter Gründe Voraussetzung
OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 109/22b
§ 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Nach 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann eine Arbeitgeberkündigung gerichtlich angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist.
2. Voraussetzung für das Vorliegen einer verwerflichen und mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung ist stets, dass das iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund – wenn auch nicht der ausschließliche – war.
3. Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war.
4. Konnte vom Arbeitnehmer das behauptete verpönte Motiv, welches für die Arbeitgeberkündigung (mit-)ursächlich war, nicht ausreichend glaubhaft gemacht und nicht festgestellt werden, so musste insoweit auch kein „anderer Kündigungsgrund“ glaubhaft gemacht werden (hier: lange Krankenstände des Arbeitnehmers).
OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 109/22b
§ 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Nach 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann eine Arbeitgeberkündigung gerichtlich angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist.
2. Voraussetzung für das Vorliegen einer verwerflichen und mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung ist stets, dass das iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund – wenn auch nicht der ausschließliche – war.
3. Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war.
4. Konnte vom Arbeitnehmer das behauptete verpönte Motiv, welches für die Arbeitgeberkündigung (mit-)ursächlich war, nicht ausreichend glaubhaft gemacht und nicht festgestellt werden, so musste insoweit auch kein „anderer Kündigungsgrund“ glaubhaft gemacht werden (hier: lange Krankenstände des Arbeitnehmers).