15.03.2023, 18:30
Besteuerungsrecht für eine nachträgliche Bonuszahlung für eine frühere Tätigkeit in Frankreich
BFG vom 27.09.2022, RV 7102144/2021
Art. 4, 15 und 23 DBA Frankreich
So entschied das BFG:
1. Bonuszahlungen, die für eine in Vorjahren in Frankreich verrichtete nichtselbständige Tätigkeit in einem späteren Jahr zufließen, sind nach § 19 EStG im Jahr des Zuflusses zu erfassen.
2. Dass im Veranlassungsjahr keine Ansässigkeit in Österreich bestanden hat, ist unbedeutend; entscheidend ist der steuerliche Status in dem Jahr, in dem sich die Einnahme steuerlich auswirkt.
3. Im Zuflussjahr bestand ein Wohnsitz in Österreich, der nach Art 4 DBA Frankreich die Ansässigkeit dort auslöste.
4. Das Besteuerungsrecht an den nachträglichen Bonuszahlungen stand aber Frankreich zu, weil die zugrundeliegende Tätigkeit nach Art 15 DBA Frankreich dort ausgeübt worden ist (Kausalitätsprinzip).
5. Gemäß Art 23 Abs 2 lit a DBA Frankreich hatte Österreich diese Einkünfte zwar von der Besteuerung auszunehmen, gemäß lit c durften sie gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden.
BFG vom 27.09.2022, RV 7102144/2021
Art. 4, 15 und 23 DBA Frankreich
So entschied das BFG:
1. Bonuszahlungen, die für eine in Vorjahren in Frankreich verrichtete nichtselbständige Tätigkeit in einem späteren Jahr zufließen, sind nach § 19 EStG im Jahr des Zuflusses zu erfassen.
2. Dass im Veranlassungsjahr keine Ansässigkeit in Österreich bestanden hat, ist unbedeutend; entscheidend ist der steuerliche Status in dem Jahr, in dem sich die Einnahme steuerlich auswirkt.
3. Im Zuflussjahr bestand ein Wohnsitz in Österreich, der nach Art 4 DBA Frankreich die Ansässigkeit dort auslöste.
4. Das Besteuerungsrecht an den nachträglichen Bonuszahlungen stand aber Frankreich zu, weil die zugrundeliegende Tätigkeit nach Art 15 DBA Frankreich dort ausgeübt worden ist (Kausalitätsprinzip).
5. Gemäß Art 23 Abs 2 lit a DBA Frankreich hatte Österreich diese Einkünfte zwar von der Besteuerung auszunehmen, gemäß lit c durften sie gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden.