22.05.2023, 18:04
Einmalige Beleidigung der Arbeitnehmer eines Kunden eines Bewachungsbetriebes – kein Entlassungsgrund für Wachorgan
OGH vom 20.10.2022, 9 ObA 105/22i
§ 82 lit. f und g GewO 1859
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeiter als Wachorgan von seinem Dienstgeber (einem Bewachungsbetrieb) für die Überwachung einer Baustelle eines Kunden des Dienstgebers eingesetzt und kam es dabei einmal zu einer verbalen Entgleisung dieses Arbeiters gegenüber dem Kunden (dessen Arbeitnehmer betreffend), so reichte diese Verfehlung für eine fristlose Entlassung (noch) nicht aus.
2. Zwar gibt es den Entlassungstatbestand der groben Ehrverletzung gegenüber dem „Betriebsinhaber und die übrigen Hilfsarbeiter“ (§ 82 lit. g GewO 1859), allerdings fallen Beleidigungen gegenüber Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund der erschöpfenden (taxativen) Aufzählung (nach der OGH-Judikatur zu ähnlichen Fällen) nicht darunter.
3. Der Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung des § 82 lit. f GewO 1859 kam im hier zu beurteilenden Fall auch nicht zum Zuge und zwar aus folgenden Gründen:
a. Die abfälligen Bemerkungen über die Arbeitnehmer des Kunden passierten nicht wiederholt, sondern (nur) einmal und waren – nach Ansicht des Gerichts – nicht so gravierend, sodass ohne eine vorherige Abmahnung schon das Auslangen gefunden hätte werden können.
b. Zwar kam es ca. 2 Wochen vor diesem Vorfall zu einer Abmahnung durch den Dienstgeber, jedoch betraf diese Dienstpflichtverletzungen bei der Dienstübergabe sowie ungebührliches, teilweise aggressives Auftreten gegenüber einem Vorgesetzten seines Dienstgebers. Eine Verwarnung wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber Kunden (bzw. deren Mitarbeitern) seines Dienstgebers befand sich nicht darunter, und es konnte der Arbeiter -nach Ansicht des OGH - aus der Verwarnung nicht ableiten, dass der Dienstgeber von ihm (auch) eine „anständige Begegnung“ mit seinen Kunden als Inhalt seiner Dienstpflichten sieht und auch verlangt.
OGH vom 20.10.2022, 9 ObA 105/22i
§ 82 lit. f und g GewO 1859
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeiter als Wachorgan von seinem Dienstgeber (einem Bewachungsbetrieb) für die Überwachung einer Baustelle eines Kunden des Dienstgebers eingesetzt und kam es dabei einmal zu einer verbalen Entgleisung dieses Arbeiters gegenüber dem Kunden (dessen Arbeitnehmer betreffend), so reichte diese Verfehlung für eine fristlose Entlassung (noch) nicht aus.
2. Zwar gibt es den Entlassungstatbestand der groben Ehrverletzung gegenüber dem „Betriebsinhaber und die übrigen Hilfsarbeiter“ (§ 82 lit. g GewO 1859), allerdings fallen Beleidigungen gegenüber Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund der erschöpfenden (taxativen) Aufzählung (nach der OGH-Judikatur zu ähnlichen Fällen) nicht darunter.
3. Der Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung des § 82 lit. f GewO 1859 kam im hier zu beurteilenden Fall auch nicht zum Zuge und zwar aus folgenden Gründen:
a. Die abfälligen Bemerkungen über die Arbeitnehmer des Kunden passierten nicht wiederholt, sondern (nur) einmal und waren – nach Ansicht des Gerichts – nicht so gravierend, sodass ohne eine vorherige Abmahnung schon das Auslangen gefunden hätte werden können.
b. Zwar kam es ca. 2 Wochen vor diesem Vorfall zu einer Abmahnung durch den Dienstgeber, jedoch betraf diese Dienstpflichtverletzungen bei der Dienstübergabe sowie ungebührliches, teilweise aggressives Auftreten gegenüber einem Vorgesetzten seines Dienstgebers. Eine Verwarnung wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber Kunden (bzw. deren Mitarbeitern) seines Dienstgebers befand sich nicht darunter, und es konnte der Arbeiter -nach Ansicht des OGH - aus der Verwarnung nicht ableiten, dass der Dienstgeber von ihm (auch) eine „anständige Begegnung“ mit seinen Kunden als Inhalt seiner Dienstpflichten sieht und auch verlangt.