24.07.2023, 11:27
Falsche Spritze durch Pflegerin vorbereitet – fristlose Entlassung einer Ärztin
OGH vom 31.08.2022, 9 ObA 75/22b
§ 27 Z 1 AngG
So entschied der OGH:
1. Bestimmte Tätigkeiten – etwa das Vorbereiten oder die Verabreichung von Injektionen – dürfen Ärzte an diplomiertes Pflegepersonal delegieren (§ 49 Abs. 3 Ärztegesetz).
2. Die Pfleger dürfen somit eigenverantwortlich arbeiten (§ 15 GuKG).
3. Ärzte müssen daher nicht noch einmal überprüfen, ob das Medikament auch tatsächlich richtig vorbereitet wurde.
4. Aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme (eine Patientin erlitt im Krankenhaus einen schweren allergischen Schock) durfte die Anweisung an die Pflegerin auch mündlich erteilt werden.
5. Ordnete eine Ärztin an, dass die Pflegerin eine Ampulle mit 1 mg Adrenalin vorbereiten sollte, verstand diese aber nicht „Adrenalin“, sondern „Noradrenalin“, so hätte die Ärztin dennoch den Inhalt der Spritze mit dem Etikett vergleichen müssen, wo ihr der unterlaufene Fehler hätte auffallen müssen.
6. Dennoch handelte es sich hier um eine einmalige Nachlässigkeit in einer Notsituation, weshalb die Entlassung der Ärztin wegen Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG) nicht gerechtfertigt war.
OGH vom 31.08.2022, 9 ObA 75/22b
§ 27 Z 1 AngG
So entschied der OGH:
1. Bestimmte Tätigkeiten – etwa das Vorbereiten oder die Verabreichung von Injektionen – dürfen Ärzte an diplomiertes Pflegepersonal delegieren (§ 49 Abs. 3 Ärztegesetz).
2. Die Pfleger dürfen somit eigenverantwortlich arbeiten (§ 15 GuKG).
3. Ärzte müssen daher nicht noch einmal überprüfen, ob das Medikament auch tatsächlich richtig vorbereitet wurde.
4. Aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme (eine Patientin erlitt im Krankenhaus einen schweren allergischen Schock) durfte die Anweisung an die Pflegerin auch mündlich erteilt werden.
5. Ordnete eine Ärztin an, dass die Pflegerin eine Ampulle mit 1 mg Adrenalin vorbereiten sollte, verstand diese aber nicht „Adrenalin“, sondern „Noradrenalin“, so hätte die Ärztin dennoch den Inhalt der Spritze mit dem Etikett vergleichen müssen, wo ihr der unterlaufene Fehler hätte auffallen müssen.
6. Dennoch handelte es sich hier um eine einmalige Nachlässigkeit in einer Notsituation, weshalb die Entlassung der Ärztin wegen Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG) nicht gerechtfertigt war.