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Krankheitsbedingt verspäteter Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt nicht die Ungültigkeit der Vereinbarung
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Krankheitsbedingt verspäteter Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt nicht die Ungültigkeit der Vereinbarung

OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 73/23t
§ 13a AVRAG
§ 143d ASVG

So entschied der OGH:

1. Kam es zur arbeitsrechtlich gültigen Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteil-zeit zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber und wurde zudem vom zuständigen Versicherungsträger (ÖGK) dafür das Wiedereingliederungsgeld genehmigt, so bedeutet der Umstand, dass die Arbeitnehmerin die Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten Termin, sondern wegen eines weiteren Krankenstandes erst knapp 3 Wochen später und somit insgesamt erst 6 Wochen nach Ende der ursächlichen Dienstverhinderung antreten konnte, nicht den Verlust des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld.

2. Zwar findet sich in § 13a Abs. 1 AVRAG der Hinweis, wonach die Wiedereingliederungsteilzeit binnen einem Monat nach Ende der für die Wiedereingliederungsteilzeit ursächlichen krankheitsbedingten Dienstverhinderung angetreten werden muss. Diese Regelung sollte aber lediglich den zeitlichen Spielraum für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in Bezug auf den Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit erweitern und nicht die ohnedies schon „übertrieben komplizierte Regelung“ durch eine weitere „Deadline“ in Bezug auf den Anspruch verschärfen.

3. Konnte die Arbeitnehmerin die Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten, vereinbarten und genehmigten Zeitpunkt antreten, weil ein neuerlicher Krankenstand diesen Antritt vereitelte und überschritt sie dadurch den im Gesetz verankerten Zeitraum (ein Monat), innerhalb dessen der Antritt erfolgen muss, so ändert dies nichts an der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung. Das Wiedereingliederungsgeld gebührt somit ab dem späteren tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bis zum vereinbarten Ende.

Der WIKU-Kommentar:

Dieses höchstgerichtliche Urteil ist ein kleines Mosaiksteinchen, welches von der „Sozial-verUNSicherung“ eventuell zur „Sozialversicherung“ führt. Bemerkenswert ist auch, wie heftig die Befunde in der Literatur in Bezug auf diese Regelungen ausgefallen sind (kompliziert, überfrachtet,….).

Irgendwann einmal ist unser SV-System „abgebogen“ und führt seither einen Kampf ge-gen die VerUNsicherten, egal, ob es um Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld oder Wiedereingliederungsgeld geht.

Interessant dabei ist auch, dass den Gesetzesverfasser:innen auf diese Kritik, die ihnen entgegenschlägt, nicht wirklich reagieren.
Auch von den Arbeitnehmervertretungen nehme ich hier leider keine öffentlichen Hinweise wahr, denn normalerweise müsste man in Anbetracht der derzeitigen maroden Situation unserer Sozialrechtsgesetzgebung (jüngstes Beispiel: Wochengeldfalle, die seit über einem Jahr vom OGH als gemeinschaftswidrig beurteilt wurde und absolute Fehlanzeige betreffend eine Gesetzesreparatur) einen „Aufschrei“ wahrnehmen.
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