28.12.2023, 13:35
Irrtümliche Verwendung des Meldedatensatzes Vorabanmeldung fallweise Beschäftigter für nur einen Tag
VwGH vom 06.09.2023, Ro 2023/08/0009
§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Verwendete ein Arbeitgeber (irrtümlich) den Meldedatensatz für die „Vorabanmeldung von fallweise Beschäftigten“ und meldete er damit den Dienstnehmer am 12.12.2021 (nur) für den 13.12.2021 an (und somit nicht „ab dem 13.12.2021“) und wurde der Arbeitnehmer von den Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes am 14.12.2021 arbeitend angetroffen, so lag für diesen Tag keine gültige Anmeldung vor.
2. Daran änderte es auch nichts, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – nachdem er seinen Irrtum nach der Betretung bemerkt hatte – am 14.12.2021 nach der behördlichen Betretung rückwirkend als „geringfügig Beschäftigten“ mit einer „normalen Anmeldung“ zur Pflichtversicherung anmeldete.
3. Somit ist die Vorschreibung der Beitragszuschläge (€ 600,00 für den Prüfeinsatz, € 400,00 je betretene und nicht angemeldete Person, also hier in Summe € 1.000,00) zu Recht erfolgt.
4. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine befristete Beschäftigung im zeitlichen Ausmaß von drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen überhaupt eine „fallweise Beschäftigung“ darstellte.
5. Die Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Dienstgebern“ (DM-ORG) ist - entgegen der ÖGK-Ansicht – zudem keine beachtliche Rechtsquelle.
VwGH vom 06.09.2023, Ro 2023/08/0009
§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Verwendete ein Arbeitgeber (irrtümlich) den Meldedatensatz für die „Vorabanmeldung von fallweise Beschäftigten“ und meldete er damit den Dienstnehmer am 12.12.2021 (nur) für den 13.12.2021 an (und somit nicht „ab dem 13.12.2021“) und wurde der Arbeitnehmer von den Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes am 14.12.2021 arbeitend angetroffen, so lag für diesen Tag keine gültige Anmeldung vor.
2. Daran änderte es auch nichts, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – nachdem er seinen Irrtum nach der Betretung bemerkt hatte – am 14.12.2021 nach der behördlichen Betretung rückwirkend als „geringfügig Beschäftigten“ mit einer „normalen Anmeldung“ zur Pflichtversicherung anmeldete.
3. Somit ist die Vorschreibung der Beitragszuschläge (€ 600,00 für den Prüfeinsatz, € 400,00 je betretene und nicht angemeldete Person, also hier in Summe € 1.000,00) zu Recht erfolgt.
4. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine befristete Beschäftigung im zeitlichen Ausmaß von drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen überhaupt eine „fallweise Beschäftigung“ darstellte.
5. Die Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Dienstgebern“ (DM-ORG) ist - entgegen der ÖGK-Ansicht – zudem keine beachtliche Rechtsquelle.