02.01.2024, 10:05
Aufwandsersatz für Arbeiten im Homeoffice
OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 31/23h
§ 1014 ABGB
So entschied der OGH:
A) Aufwandsersatz im Arbeitsverhältnis:
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen.
Stellt der Arbeitnehmer selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gemäß § 1014 ABGB einen (Aufwand-)ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Für diesen Anspruch ist charakteristisch, dass eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers erbracht wird.
Er dient grundsätzlich dazu, dem Arbeitnehmer einen durch das Arbeitsverhältnis tatsächlich verursachten Mehraufwand auszugleichen.
B) Aufwandsersatz für Arbeiten im Homeoffice:
Beim Homeoffice ist der Aufwandersatz nicht allein auf die durch das Homeoffice verursachten Mehrkosten beschränkt, sondern umfasst auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil an der Miete.
Dieser Aufwandsersatz darf auch entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit (hier: 30 Stunden pro Woche) aliquotiert werden.
Aufwandersatz ist kein Entgelt und daher bei der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen.
Die Frage inwieweit Aufwandsentschädigungen während der Krankheit weiterlaufen, ist der Regelung durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorbehalten (9 ObA 191/90 mwN.)
Zwar mussten hier auch während des Krankenstands Miete und Betriebskosten weiter bezahlt werden, nach den Feststellungen konnte das Wohnzimmer aber außerhalb der Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmerin von deren Familie privat genutzt werden.
Dass die private Nutzung des Wohnzimmers beeinträchtigt gewesen wäre, weil sich dort auch während des Krankenstands Arbeitsunterlagen und Arbeitsgeräte (Laptop; Firmenhandy) der Arbeitnehmerin befunden hätten, wurde nicht vorgebracht und steht nicht fest.
Praxisanmerkung:
Aus der hier vorliegenden Entscheidung des OGH lässt sich zumindest einmal ableiten, dass eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 3,00 pro Arbeitstag zwar abgabenrechtlich das Maximum darstellt, aber in einigen Fällen möglicherweise arbeitsrechtlich nicht einmal das Minimum.
OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 31/23h
§ 1014 ABGB
So entschied der OGH:
A) Aufwandsersatz im Arbeitsverhältnis:
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen.
Stellt der Arbeitnehmer selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gemäß § 1014 ABGB einen (Aufwand-)ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Für diesen Anspruch ist charakteristisch, dass eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers erbracht wird.
Er dient grundsätzlich dazu, dem Arbeitnehmer einen durch das Arbeitsverhältnis tatsächlich verursachten Mehraufwand auszugleichen.
B) Aufwandsersatz für Arbeiten im Homeoffice:
Beim Homeoffice ist der Aufwandersatz nicht allein auf die durch das Homeoffice verursachten Mehrkosten beschränkt, sondern umfasst auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil an der Miete.
Dieser Aufwandsersatz darf auch entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit (hier: 30 Stunden pro Woche) aliquotiert werden.
Aufwandersatz ist kein Entgelt und daher bei der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen.
Die Frage inwieweit Aufwandsentschädigungen während der Krankheit weiterlaufen, ist der Regelung durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorbehalten (9 ObA 191/90 mwN.)
Zwar mussten hier auch während des Krankenstands Miete und Betriebskosten weiter bezahlt werden, nach den Feststellungen konnte das Wohnzimmer aber außerhalb der Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmerin von deren Familie privat genutzt werden.
Dass die private Nutzung des Wohnzimmers beeinträchtigt gewesen wäre, weil sich dort auch während des Krankenstands Arbeitsunterlagen und Arbeitsgeräte (Laptop; Firmenhandy) der Arbeitnehmerin befunden hätten, wurde nicht vorgebracht und steht nicht fest.
Praxisanmerkung:
Aus der hier vorliegenden Entscheidung des OGH lässt sich zumindest einmal ableiten, dass eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 3,00 pro Arbeitstag zwar abgabenrechtlich das Maximum darstellt, aber in einigen Fällen möglicherweise arbeitsrechtlich nicht einmal das Minimum.