09.01.2024, 09:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.01.2024, 09:17 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Betriebsschließung wegen Covid-19 – Entgeltsanspruch bestand, weil es nach Ansicht des OGH keine neutrale Sphäre gibt
Die Überschrift nimmt wohl schon das Ergebnis vorweg. Dennoch erlaube ich mir, im beigefügten Premium-Dokument ganz ausführlich die Argumente des OGH gegliedert zu bringen, weil es sich doch um eine „Jahrhundert-Entscheidung“ handelt, welche die Lehre ordentlich durcheinander rüttelt, wenngleich der OGH einem Teil dieser Lehre folgt.
Etwas überraschend verabschieden wir uns von der sogenannten „neutralen Sphäre“ und stellen fest, dass der Arbeitgeber auch für seuchenbedingte Arbeits- und Entgeltsausfälle den Kopf hinzuhalten hat.
Am Ende des Beitrages ist dann noch ein zusammenfassendes Beispiel zu finden, das Sachverhalt und Ergebnis – der Übersicht wegen – auf den Punkt bringt.
Somit wissen wir um die rechtliche „Rollenverteilung“ im Falle eines weiteren Elementarereignisses. So war dann wohl auch der Vulkanausbruch im Jahr 2010 und die damit verbundenen weltweiten Einschränkungen des Flugverkehrs und die damit verbundenen Arbeits- und Entgeltsausfälle der Arbeitgebersphäre zuzurechnen.
Der nächste Punkt, den es dann zu diskutieren gilt, ist jener, ob und inwieweit man die Anwendung des § 1155 ABGB durch vertragliche Vereinbarung abbedingen kann (also auch aus Arbeitnehmersicht verschlechtern kann), indem man im Arbeitsvertrag zB die Höhe des Entgeltsanspruchs für derartige Fälle limitiert oder ganz ausschließt, wobei Letzteres wohl an der Sittenwidrigkeitshürde scheitern wird. § 1164 ABGB reiht den § 1155 ABGB ja nicht unter die zwingenden Regelungen. Aber wie gesagt: das ist dann wohl der nächste Schritt der Diskussion, weil es möglicherweise bisher noch kaum derartige Vereinbarungen gegeben hat.
Dieser Beitrag erscheint auch in der Ausgabe Nr. 2/2024 der WIKU Personal aktuell.
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Die Überschrift nimmt wohl schon das Ergebnis vorweg. Dennoch erlaube ich mir, im beigefügten Premium-Dokument ganz ausführlich die Argumente des OGH gegliedert zu bringen, weil es sich doch um eine „Jahrhundert-Entscheidung“ handelt, welche die Lehre ordentlich durcheinander rüttelt, wenngleich der OGH einem Teil dieser Lehre folgt.
Etwas überraschend verabschieden wir uns von der sogenannten „neutralen Sphäre“ und stellen fest, dass der Arbeitgeber auch für seuchenbedingte Arbeits- und Entgeltsausfälle den Kopf hinzuhalten hat.
Am Ende des Beitrages ist dann noch ein zusammenfassendes Beispiel zu finden, das Sachverhalt und Ergebnis – der Übersicht wegen – auf den Punkt bringt.
Somit wissen wir um die rechtliche „Rollenverteilung“ im Falle eines weiteren Elementarereignisses. So war dann wohl auch der Vulkanausbruch im Jahr 2010 und die damit verbundenen weltweiten Einschränkungen des Flugverkehrs und die damit verbundenen Arbeits- und Entgeltsausfälle der Arbeitgebersphäre zuzurechnen.
Der nächste Punkt, den es dann zu diskutieren gilt, ist jener, ob und inwieweit man die Anwendung des § 1155 ABGB durch vertragliche Vereinbarung abbedingen kann (also auch aus Arbeitnehmersicht verschlechtern kann), indem man im Arbeitsvertrag zB die Höhe des Entgeltsanspruchs für derartige Fälle limitiert oder ganz ausschließt, wobei Letzteres wohl an der Sittenwidrigkeitshürde scheitern wird. § 1164 ABGB reiht den § 1155 ABGB ja nicht unter die zwingenden Regelungen. Aber wie gesagt: das ist dann wohl der nächste Schritt der Diskussion, weil es möglicherweise bisher noch kaum derartige Vereinbarungen gegeben hat.
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