23.01.2024, 09:04
Arbeitgeberweisung zur Tragung eines Dirndlkleides als übliche Dienstkleidung stellt noch keine sexuelle Belästigung dar
OGH vom 19.10.2023, 9 ObA 63/23g
§ 6 Abs. 2 Z 1 GlBG
So entschied der OGH:
1. Folgende Vorkommnisse mögen der Arbeitnehmerin zwar unangenehm gewesen sein, waren aber nach Ansicht des OGH noch nicht als sexuelle Belästigung (als die Würde der Arbeitnehmerin beeinträchtigende sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 GlBG) zu werten:
a. Der Arbeitgeber beschenkte seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (al-le) regelmäßig mit Schokolade.
b. Er forderte die Arbeitnehmerin auf, ein extra (auch) für sie angeschafftes Dirndlkleid entweder sofort oder zu Hause anzuprobieren, da dieses im Unternehmen als übliche Dienstkleidung für die Arbeitnehmerinnen zum Einsatz gelangte.
2 Die Arbeitnehmerin weigerte sich strikt, ein Dirndlkleid zu tragen und der Arbeitgeber gestand ihr diese Weigerung auch letzten Endes zu.
3. Das Ansinnen, die nach dem Sachverhalt an Sonn- und Feiertagen im Betrieb des Arbeitgebers übliche Dienstkleidung zu tragen, stellt noch kein der sexuellen Sphäre zu-zurechnendes Verhalten und objektiv geeignet gewesen wäre, die Würde der Arbeitnehmerin zu beeinträchtigen.
OGH vom 19.10.2023, 9 ObA 63/23g
§ 6 Abs. 2 Z 1 GlBG
So entschied der OGH:
1. Folgende Vorkommnisse mögen der Arbeitnehmerin zwar unangenehm gewesen sein, waren aber nach Ansicht des OGH noch nicht als sexuelle Belästigung (als die Würde der Arbeitnehmerin beeinträchtigende sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 GlBG) zu werten:
a. Der Arbeitgeber beschenkte seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (al-le) regelmäßig mit Schokolade.
b. Er forderte die Arbeitnehmerin auf, ein extra (auch) für sie angeschafftes Dirndlkleid entweder sofort oder zu Hause anzuprobieren, da dieses im Unternehmen als übliche Dienstkleidung für die Arbeitnehmerinnen zum Einsatz gelangte.
2 Die Arbeitnehmerin weigerte sich strikt, ein Dirndlkleid zu tragen und der Arbeitgeber gestand ihr diese Weigerung auch letzten Endes zu.
3. Das Ansinnen, die nach dem Sachverhalt an Sonn- und Feiertagen im Betrieb des Arbeitgebers übliche Dienstkleidung zu tragen, stellt noch kein der sexuellen Sphäre zu-zurechnendes Verhalten und objektiv geeignet gewesen wäre, die Würde der Arbeitnehmerin zu beeinträchtigen.