05.02.2024, 09:19
Diensterfindungsvergütungen in einer Jahresprämie abgegolten - Hälftesteuersatz möglich?
VwGH vom 11.10.2023, Ra 2022/15/0044
§§ 37 Abs. 1 sowie 38 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Dass eine Vergütung für Diensterfindungen in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgt, womit deren Höhe erfolgsabhängig gedeckelt und eine Belastung des Dienstgebers aus dem Vergütungsanspruch in Verlustjahren ausgeschlossen wird, nimmt ihr nicht den Charakter einer Diensterfindungsprämie.
2. Wurde eine Diensterfindungsprämie im Zuge einer erhöhten Erfolgsprämie gewährt (war die Diensterfindungsprämie gemäß ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung in der Erfolgsprämie enthalten), so lag sehr wohl eine Vereinbarung über eine Diensterfindungsvergütung vor.
3. Ist die Diensterfindungsprämie allerdings - wie im hier entschiedenen Fall - Teil einer allgemeinen Erfolgsprämie, die sich nicht an der konkreten Verwertung der Diensterfindung orientiert, dann muss für die Anwendung der Halbsatzbegünstigung eine Begleitrechnung angestellt werden, inwieweit die Erfolgsprämie im jeweiligen Veranlagungsjahr der Diensterfindung vor dem Hintergrund des § 8 PatG 1970 zuzurechnen ist (was hier auch tatsächlich geschehen, aber vom BFG nicht entsprechend "gewürdigt" wurde).
4. In diesem Ausmaß ist nach dem Gesagten von einem Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und der Prämie auszugehen und kann insoweit auch der "Hälftesteuersatz" (§ 38 iVm § 37 Abs. 1 EStG 1988) im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (unter Beachtung der übrigen notwendigen steuerlichen Voraussetzungen) beantragt werden.
Anmerkung:
Aus dem Text des VwGH-Erkenntnisses kann man sich bei Bedarf auch Anregungen für die relevanten Formulierungen in den konkreten Vereinbarungen und Verträgen bei Bedarf holen.
VwGH vom 11.10.2023, Ra 2022/15/0044
§§ 37 Abs. 1 sowie 38 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Dass eine Vergütung für Diensterfindungen in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgt, womit deren Höhe erfolgsabhängig gedeckelt und eine Belastung des Dienstgebers aus dem Vergütungsanspruch in Verlustjahren ausgeschlossen wird, nimmt ihr nicht den Charakter einer Diensterfindungsprämie.
2. Wurde eine Diensterfindungsprämie im Zuge einer erhöhten Erfolgsprämie gewährt (war die Diensterfindungsprämie gemäß ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung in der Erfolgsprämie enthalten), so lag sehr wohl eine Vereinbarung über eine Diensterfindungsvergütung vor.
3. Ist die Diensterfindungsprämie allerdings - wie im hier entschiedenen Fall - Teil einer allgemeinen Erfolgsprämie, die sich nicht an der konkreten Verwertung der Diensterfindung orientiert, dann muss für die Anwendung der Halbsatzbegünstigung eine Begleitrechnung angestellt werden, inwieweit die Erfolgsprämie im jeweiligen Veranlagungsjahr der Diensterfindung vor dem Hintergrund des § 8 PatG 1970 zuzurechnen ist (was hier auch tatsächlich geschehen, aber vom BFG nicht entsprechend "gewürdigt" wurde).
4. In diesem Ausmaß ist nach dem Gesagten von einem Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und der Prämie auszugehen und kann insoweit auch der "Hälftesteuersatz" (§ 38 iVm § 37 Abs. 1 EStG 1988) im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (unter Beachtung der übrigen notwendigen steuerlichen Voraussetzungen) beantragt werden.
Anmerkung:
Aus dem Text des VwGH-Erkenntnisses kann man sich bei Bedarf auch Anregungen für die relevanten Formulierungen in den konkreten Vereinbarungen und Verträgen bei Bedarf holen.