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IESG-Sicherung bei grenzüberschreitendem Sachverhalt
#1
OGH vom 13.12.2023, 8 ObS 4/23i

§ 1 Abs. 1 IESG



So entschied der OGH:

1. Arbeitnehmer haben nach § 1 Abs 1 IESG Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn ihr Beschäftigungsort nach § 3 Abs 1 oder Abs 2 lit a bis d ASVG im Inland gelegen ist und über das Vermögen des Arbeitgebers im Inland ein Verfahren nach der Insolvenzordnung eröffnet wird.

2. Im Ergebnis hängt der Anwendungsbereich des IESG damit grundsätzlich davon ab, ob das Beschäftigungsverhältnis der Sozialversicherungspflicht im Inland unterliegt.

3. Das Abstellen auf den Beschäftigungsort entspricht der InsolvenzRL 2008/94/EG und der Entscheidung des EuGH zu C-198/98, Everson, wonach bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Garantieeinrichtung jenes Mitgliedstaats zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet hat und der die Beiträge vom Arbeitgeber einheben durfte.

4. Im hier zu beurteilenden Fall war der Arbeitnehmer in Österreich tätig und unterlag der österreichischen Sozialversicherungspflicht. Somit fiel sein Beschäftigungsverhältnis in den Schutzbereich des IESG.
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