16.04.2024, 18:20
Aus der Rubrik "Sie fragen - wir antworten" - Betriebliche Vorsorge – Bildung der fiktiven Bemessungsgrundlage bei Krankengeldbezug, wenn kein Vormonat vorliegt
Quelle: ÖGK-Magazin DGservice Nr. 01/2024
Sachverhalt:
Mit 07.08. stellten wir einen Mitarbeiter ein, der sich seit 21.08. im Krankenstand befindet.
Er hat Anspruch auf acht Wochen Entgeltfortzahlung zu 100 Prozent und ab 16.10. erhält er Krankengeld.
Sind für die Dauer des Krankengeldbezuges Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten?
Wenn ja, wie ist die fiktive Bemessungsgrundlage für das Krankengeld zu bilden?
Lösung:
Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung für die Betriebliche Vorsorge.
Von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber sind Beiträge in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese richtet sich nach der Hälfte des dem für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes (§ 7 Abs. 3 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz).
Da im konkreten Fall jedoch kein Vormonat vorliegt, ist das Entgelt im August auf einen vollen Monat hochzurechnen.
Quelle: ÖGK-Magazin DGservice Nr. 01/2024
Sachverhalt:
Mit 07.08. stellten wir einen Mitarbeiter ein, der sich seit 21.08. im Krankenstand befindet.
Er hat Anspruch auf acht Wochen Entgeltfortzahlung zu 100 Prozent und ab 16.10. erhält er Krankengeld.
Sind für die Dauer des Krankengeldbezuges Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten?
Wenn ja, wie ist die fiktive Bemessungsgrundlage für das Krankengeld zu bilden?
Lösung:
Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung für die Betriebliche Vorsorge.
Von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber sind Beiträge in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese richtet sich nach der Hälfte des dem für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes (§ 7 Abs. 3 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz).
Da im konkreten Fall jedoch kein Vormonat vorliegt, ist das Entgelt im August auf einen vollen Monat hochzurechnen.