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zu Frage 1:
Bei einer Elternteilzeit gibt es aus rechtlicher Sicht keine Verpflichtung zur Leistung von Teilzeitmehrarbeit. Ein Elternteilzeit-All-in würde somit gegen zwingendes Recht verstoßen, soweit damit auch eine Verpflichtung einhergeht, Teilzeitmehrarbeit zu leisten, die man nicht leisten kann. Man muss gar keine Teilzeit-MA leisten während der Elternteilzeit (aber man darf, wenn man möchte und es sich "einrichten" lässt).
zu Frage 2:
Die Rechtsprechung hat dazu bis dato noch nichts Greifbares herausgearbeitet. Dort, wo wir Ansätze haben, das sind Überstundenpauschalen. Die dürfen nämlich in diesen Fällen sogar "weggestrichen" werden und ist dann die Basis für die Teilzeitaliquotierung das "nackte Gehalt". Nun gibt es Literaturstimmen, die meinen, dass dies auch bei jenen "All-in-Fällen" gehen muss, bei denen schon die seit 1.1.2016 gültige neue Rechtslage zur Anwendung kommt. Demnach muss nämlich jede "All-in-Vereinbarung" auch das sogenannte "nackte Grundgehalt" ausweisen. Ist dies bei Ihnen nicht der Fall, dann wird wohl ein ersatzloses Streichen des "Überstundenentgeltsanteils" auch nicht in Frage kommen können und ist Ihr Aliquotierungsansatz durchaus brauchbar, auch ohne Mehrstunden-Verpflichtung.
zu Frage 3:
Wenn die Vereinbarung lautet (zB. im Zuge einer Gleitzeitregelung), dass Sie nach spätestens sechsstündiger Arbeitszeit eine Pause halten müssen, dann darf der Arbeitgeber die Zeit, die danach kommt, tatsächlich wegbuchen. Was er aber nicht darf, ist einfach eine halbe Stunde (im konkret geschilderten Fall) abziehen. Das ist in der Praxis halt so üblich (systembedingt), aber rechtlich bedenklich. Also können Sie von 6:10 maximal auf 6:00 gestuft werden, nicht aber auf 5:30.
zu Frage 4:
Sie dürfen bei der Kombination aus Gleitzeit und Elternteilzeit sehr wohl Zeitguthaben erwirtschaften. Das hängt aber auch sehr stark von der konkret getroffenen Gleitzeitvereinbarung ab. Ich empfehle ja stets, dass man bei Teilzeitkräften eine angepasste Gleitzeitregelung trifft. Aber grundsätzlich ist es möglich. Unterhalten muss man sich aber über die Details, wie das stattfinden soll. Überstunden sind es ja tatsächlich eher keine.
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super danke hat mir sehr geholfen - habe jetzt wirklich mein altes Gehalt einfach auf Stunden untergerechnet ohne ALL-IN :-) ist durchgegangen.
In der Elternteilzeit hat man ja die Möglichkeit 1* bis zum 7. LJ des Kindes die Stunden zu ändern. Kann man in der 1. Vereinbarung mit der Firma irgendwie vertraglich festhalten dass man dies für ein weiteres Mal gewährt wird (zugesichert wird)? Mein Chef ist drauf eingegangen nur muss ich das aufsetzen. Wir haben im Moment große Einsparungsmaßnahmen in der Firma und daher könnte ich dann ev. nicht mal später von 16,5 auf 25 und dann auf das ET Max aufstocken wenn es die Firma nicht zulässt und ich möchte das lieber langsam damit es mir nicht zu viel wird.
* Wie müsste diese Vertragszeile (Satz) aussehen?
* Was zählt überhaupt als solche Änderung? Nur eine Stunden Auf- oder Abstockung oder auch eine Änderung der Stundenverteilung (Uhrzeit) am Tag oder auch eine Änderung der Arbeitstage (Wochentagtausch)
Vielen lieben Dank
Christine
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Wenn der Betrieb, in dem Sie tätig sind, mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt, dann haben Sie schon kraft Gesetzes das Recht auf eine Änderung Ihrer Elternteilzeitbedingungen.
Die Elternteilzeitbedingungen, die verändert werden können, sind:
1. Dauer der Elternteilzeit (hier kommt die Verlängerung in Frage),
2. Ausmaß der Teilzeit (hier kommt Verlängerung oder Verkürzung in Frage, wobei es für beide Richtungen "Limits" gibt, die aber dann nicht gelten, wenn der Arbeitgeber ein Über- oder Unterschreiten dieser Limits akzeptiert).
3. Lage der Teilzeit (das "von" "bis" an einem Tag bzw. in einer Woche).
Der Haken dabei ist, dass dieses eine Änderungsrecht in Bezug auf diese 3 Parameter nur für einen dieser genannten Parameter zusteht.
Der Arbeitgeber kann Ihren Änderungswunsch nur durch gerichtliche Abwehrklage abwenden. Die Chancen sind dabei nicht sehr gut, aber auch nicht aussichtslos.
Hinzu kommt, dass auch der Arbeitgeber das Recht auf EINE der oben genannten Änderungen hat, die Sie zwar nicht akzeptieren müssen, er aber mit Klage vor Gericht gegen Sie durchsetzen könnte. Bei all den Klagemöglichkeiten wird immer eine Interessensabwägung vorgenommen.
Erwähnt werden darf, dass man auch - nämlich beiden Seiten - das Recht hat, eine vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit (damit meine ich die Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit) "durchzusetzen".
Das bedeutet, dass § 15j MSchG sowieso dieses Recht vorsieht und es daher auch gar nicht notwendig ist, vertraglich dieses Recht vorzubehalten (ev. ist es gut, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen).
Wenn Sie von Haus aus nur vorhaben, das Ausmaß der Arbeitszeit nach oben anzupassen, dann geht das - wie erwähnt - nur einmal, wenn der Arbeitgeber dann zustimmt auch öfter. Denkbar wäre, dass Sie dieses außertourliche zweite Recht schon heute vertraglich regeln. Dazu sollten Sie sich aber auch Gedanken machen, ab wann Sie ev. welche Arbeitszeitanhebung planen, in Angriff zu nehmen.
Eine Formulierung könnte lauten:
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin wird über die Möglichkeit des § 15j MSchG hinaus vereinbart, dass während der Laufzeit der Elternteilzeit das Ausmaß der Normalarbeitszeit über Wunsch der Arbeitnehmerin bis zu zweimal angehoben wird, jedoch maximal auf ……. (hier kommt jener Betrag hinein, der 80 % der vollen Arbeitszeit entspricht; also bei einer 40 Stunden-Woche wären dies 32 Stunden).