01.08.2024, 16:45
Seit dem 1.4.2024 kann eine geringfügige Beschäftigung, wenn sie parallel zu einer vollversicherten ASVG-Beschäftigung ausgeübt wird oder parallel zu anderen geringfügigen ASVG-Beschäftigungen mit insgesamter Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zu Arbeitslosengeldanwartschaften bzw. zur Erweiterung von Arbeitslosengeldbemessungsgrundlagen führen.
Was auf der einen Seite erfreulich erscheint, bringt aber auch - wie soll es anders sein - auch Schattenseiten mit sich. So ist zum Beispiel im Falle einer beendeten vollversicherten Beschäftigung und der Einhaltung der einmonatigen "Beschäftigungspause", damit man geringfügig beim selben Arbeitgeber samt Arbeitslosengeld weiterwerken kann, auf einen parallel ausgeübte geringfügige Beschäftigung zu achten.
Ausführliche Erläuterungen der neuen Rechtslage mit einer umfangreichen Beispielsammlung liefert Ihnen die Ausgabe Nr. 12/2024 der WIKU Personal aktuell, die wir am 2.8.2024 versenden werden.
Was auf der einen Seite erfreulich erscheint, bringt aber auch - wie soll es anders sein - auch Schattenseiten mit sich. So ist zum Beispiel im Falle einer beendeten vollversicherten Beschäftigung und der Einhaltung der einmonatigen "Beschäftigungspause", damit man geringfügig beim selben Arbeitgeber samt Arbeitslosengeld weiterwerken kann, auf einen parallel ausgeübte geringfügige Beschäftigung zu achten.
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