14.08.2024, 15:36
OGH vom 04.06.2024, 10 ObS 36/24b
§ 125 Abs. 1 ASVG
§ 143a ASVG
So entschied der OGH:
1. Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) gemäß § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum – nicht jedoch während des laufenden Leistungsbezugs – eintritt.
2. Wird Rehabilitationsgeld (oder Krankengeld) bereits bezogen und ereignet sich während dieses Bezugszeitraumes eine kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhung, so bleibt diese unberücksichtigt.
3. Tritt diese Erhöhung nach Beginn der Erkrankung, aber noch während des Bemessungszeitraumes (also während des Zeitraumes der ungekürzten Entgeltsfortzahlung) ein, so wird diese berücksichtigt.
§ 125 Abs. 1 ASVG
§ 143a ASVG
So entschied der OGH:
1. Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) gemäß § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum – nicht jedoch während des laufenden Leistungsbezugs – eintritt.
2. Wird Rehabilitationsgeld (oder Krankengeld) bereits bezogen und ereignet sich während dieses Bezugszeitraumes eine kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhung, so bleibt diese unberücksichtigt.
3. Tritt diese Erhöhung nach Beginn der Erkrankung, aber noch während des Bemessungszeitraumes (also während des Zeitraumes der ungekürzten Entgeltsfortzahlung) ein, so wird diese berücksichtigt.