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Fristensprung während der Kündigungsfrist – welche Kündigungsfrist ist maßgeblich auch beim gerechtfertigten vorzeitigen Austritt
#1
Sachverhalt:

Eine Handelsangestellte war von 19.6.2007 bis 2.6.2022 bei Ihrem Dienstgeber beschäftigt.

Das Dienstverhältnis wurde durch einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt beendet, da über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Austritt gemäß § 25 IO).

Betreffend die Dauer der für die Höhe der Kündigungsentschädigung maßgeblichen Kündigungsfrist stand sie an der Schwelle von 3 Monaten auf 4 Monate.

Der Insolvenzfonds sowie beide Unterinstanzen waren der Ansicht, dass die Kündigungsentschädigung noch auf Basis der 3 Monate zu berechnen wäre, wenngleich der Kündigungsentschädigungszeitraum über den 1.6.2022, der die Vollendung des 15. Dienstjahres (4 Monate Kündigungsfrist) hinausging.

Der Fall landete vor dem OGH.

Das Thema hier lautet also: Welche Frist gilt, wenn zwischen dem Ausspruch der Arbeitgeberkündigung und dem anvisierten Ende der Frist ein "Fristensprung" stattfindet.

Über diesen Fall berichte ich in der Ausgabe Nr. 16/2024 der WIKU Personal aktuell(erscheint Ende September 2024),

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