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KV EMI – Jubiläumsgeld – Dienstzeiten und Fälligkeit
#1
OGH vom 26.06.2024, 8 ObS 2/24p
Kollektivvertrag für die eisen- und metallverarbeitende Industrie

So entschied der OGH:

1. Punkt V (Betriebszugehörigkeit) des KV EMI regelt, dass für Zwecke der Ermittlung von Ansprüchen, die von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sind, Unterbrechungen von maximal 90 Kalendertagen zu einer Zusammenrechnung dieser Beschäftigungszeiten führen.

2. Die Zeiträume der (unschädlichen) Unterbrechungszeiten bleiben hingegen ohne Berücksichtigung (werden nicht hinzugerechnet).

3. Dies gilt insoweit auch für die Ermittlung des kollektivvertraglichen Jubiläumsgeldes (Punkt XVIII A).

4. Was die Fälligkeit betrifft, so tritt diese beim Jubiläumsgeld bis zum Letzten des Folgemonats ein, weil Punkt XV 4 Satz 2 nach Ansicht des OGH (Fälligkeit bis zum Letzten des Folgemonats) auch für Jubiläumsgelder zur Anwendung zu gelangen hat.

Praxisanmerkung:
Es handelte sich hier um einen Insolvenzfall und dabei rang man um die Frage, ob der Jubiläumsgeldanspruch außerhalb der 6-Monate-Frist schon fällig war (also weiter zurücklag als 6 Monate vor der Insolvenzeröffnung) oder noch innerhalb der 6-Monate-Frist. Da zählte jeder „Millimeter“, damit der IE-Fonds zahlen musste. Der Arbeitnehmer gewann dieses Verfahren.
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