04.09.2024, 12:19
Sachverhalt:
Eine Kommunalsteuerdifferenz sowie die U-Bahn-Abgabe waren uneinbringlich.
Daher wurde der (frühere) handelsrechtliche Geschäftsführer „zur Kasse gebeten“.
Dabei ging es hauptsächlich darum, dass die Privatnutzung des Firmen-KFZ durch den bzw. die Geschäftsführer nicht in der KommSt-Bemessungsgrundlage erfasst worden war.
Fraglich war, ob der „Geschäftsführer“ für Fehler, die in der Lohnverrechnung begangen wurden und zu einer KommSt-Differenz führten, haftbar gemacht werden konnte (also, dass der Geschäftsführer die Abgabendifferenz zahlen musste).
So entschied der VwGH:
Der VwGH bejahte die Geschäftsführerhaftung hier.
Lesen Sie hier mehr dazu (Artikel ist frei zugänglich):
https://www.wikutraining.at/blog/247
Eine Kommunalsteuerdifferenz sowie die U-Bahn-Abgabe waren uneinbringlich.
Daher wurde der (frühere) handelsrechtliche Geschäftsführer „zur Kasse gebeten“.
Dabei ging es hauptsächlich darum, dass die Privatnutzung des Firmen-KFZ durch den bzw. die Geschäftsführer nicht in der KommSt-Bemessungsgrundlage erfasst worden war.
Fraglich war, ob der „Geschäftsführer“ für Fehler, die in der Lohnverrechnung begangen wurden und zu einer KommSt-Differenz führten, haftbar gemacht werden konnte (also, dass der Geschäftsführer die Abgabendifferenz zahlen musste).
So entschied der VwGH:
Der VwGH bejahte die Geschäftsführerhaftung hier.
Lesen Sie hier mehr dazu (Artikel ist frei zugänglich):
https://www.wikutraining.at/blog/247