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In Österreich ansässiges Flugpersonal einer in Malta ansässigen Fluggesellschaft – Besteuerungsrecht hat Malta
#1
BFG vom 24.07.2024, RV/7102502/2024

Art. 15 Abs. 3 DBA Malta

Art. 23 Abs. 1 DBA Malta

So entschied das BFG:

1. Das Bundesfinanzgericht teilt die Auffassung des BMF aus EAS 3448 (WPA 21-22/2023, Artikel Nr. 465/2023) nicht und stellt die Einkünfte, welches das in Österreich ansässige Flugpersonal von ihrem Dienstgeber, einer in Malta ansässigen Fluggesellschaft, er-zielt, in Österreich von der Besteuerung frei.

2. Zur Anwendung gelangt die Befreiungsmethode (Art 23 Abs. 1 DBA Malta).

3. Das BMF hatte sich noch für das Besteuerungsrecht Österreichs ausgesprochen.

4. Literatur und BFG hingegen sehen ein „Übersetzungsproblem“ im deutschen Text (aus dem Englischen), sodass das vom BFG erzielte Ergebnis dem „englischen Original“ entspricht, welches Malta das Besteuerungsrecht hier zuspricht.
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