10.11.2024, 19:05
Die Barwertfreigrenze 2025 für Pensionsabfindungen beträgt € 15.900,00 (2024 waren es noch € 15.600,00).
Liegt der Barwert einer Pensionsabfindung nicht über diesem Betrag, so darf die gesamte Pensionsabfindung unter Anwendung der Hälftesatzbesteuerung besteuert werden.
Liegt der Barwert hingegen über diesem Betrag, so ist die gesamte Pensionsabfindung unter Anwendung des § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu besteuern.
Liegt der Barwert einer Pensionsabfindung nicht über diesem Betrag, so darf die gesamte Pensionsabfindung unter Anwendung der Hälftesatzbesteuerung besteuert werden.
Liegt der Barwert hingegen über diesem Betrag, so ist die gesamte Pensionsabfindung unter Anwendung des § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu besteuern.