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Zuverdienst einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
#1
Liebe Kolleginnen und Kollegen, 

vielleicht denke ich auch nur zu kompliziert, aber ich habe bei einer Klientin folgenden Fall:
sie ist 1. 25h Teilzeit angestellt, 2. freie Dienstnehmerin an einer FH und 3. auch selbstständig tätig. 
Von 7.7.24- 6.1.25 bezieht sie einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. An der FH und Selbstständig war sie in dem Zeitraum weiterhin tätig. 
Im Dezember hatte die aus der Selbstständigkeit überraschend höhere Einnahmen und nun fürchtet sie sich vor einer Rückzahlung in diesem Monat. 

Wie seht ihr das? Wird der komplette Jahresbetrag von €8100 für den Zuverdienst herangezogen, monatsweise oder wird während des Bezugs Zeitraum aliquotiert? Und was ist mit den 6 Tagen in 2025? 

Vermutlich ist die Antwort ganz easy und ich verwirre mich gerade nur selbst....   Huh
Danke! 

Lg
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#2
Die Einkünfte der Kalendermonate Juli 2024 und Jänner 2025 sind kein Problem, da ein "Anspruchsmonat" nach dem KBG nur dann vorliegt, wenn man während des gesamten jeweiligen Kalendermonats Kinderbetreuungsgeld bezieht. Das ist in diesen beiden Kalendermonaten jedenfalls nicht der FAll.

Somit sind hier in Ihrem Fall die Einkünfte für die Kalendermonate August bis Dezember 2024 maßgeblich und zwar konkret auch nur jene Einkünfte, die während dieses Zeitraumes erzielt wurden (was in Bezug auf die Einkünfte aus der Selbständigkeit bis spätestens Ende 2026 dem zuständigen Versicherungsträger nachgewiesen werden muss, der das Kinderbetreuungsgeld zur Auszahlung bringt ==> siehe dazu auch § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG; die Einkünfte aus der FH-Tätigkeit könnten - trotz des zivilrechtlich freien Dienstverhältnisses - steuerlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sein, wenn es um "Vortragstätigkeiten" geht, die dann zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG führen; hier zählt das, was in den betreffenden Kalendermonaten zufließt, anders als bei selbständigen Einkünften, bei denen entscheidend ist, für welchen Zeitraum geleistet wurde).

Stellen diese Einkünfte zugleich auch eine Grundlage für eine gesetzliche Sozialversicherung dar (wird wohl auf die Tätigkeit an der FH ebenso zutreffen wie auf die selbständige Tätigkeit), so sind diese um 30 % zu erhöhen.

Die solcherart erhöhten Einkünfte (Einnahmen minus Betriebsausgaben) aus diesem Zeitraum (d. h. der Kalendermonate August bis Dezember 2024) sind auf ein ganzes Jahr hochzurechnen (Einkünfte dividiert durch 5 x 12) und mit der relevanten Zuverdienstgrenze (€ 8.100,00) zu vergleichen.

Wenn im Dezember 2024 atypisch hohe Einkünfte daherkamen, so wäre die Abgabe einer Verzichtserklärung (§ 2 Abs. 5 KBGG) eine gute Option gewesen. Die hätte aber bis Ende Dezember 2024 beim Versicherungsträger eingebracht werden müssen und hätte den Zeitraum des Verzichts benennen müssen (1. bis 31.12.2024). Das hätte den Vorteil gehabt, dass nur das Kinderbetreuungsgeld des Kalendermonats Dezember 2024 "weg" gewesen wäre, nicht jedoch möglicherweise das Kinderbetreuungsgeld der davor gelegenen Kalendermonate (August bis November 2024).

Ich würde somit an Ihrer Stelle versuchen, anhand meiner Darstellungen hier zu ermitteln, ob eine Gefährdung im genannten Sinne vorliegt. Falls ja, so würde ich gleich nach den Feiertagen (also am 7.1.2025) mit dem zuständigen Versicherungsträger sprechen (der das KBG zur Auszahlung bringt), ob die Abgabe einer Verzichtserklärung für den Kalendermonat Dezember 2024 noch akzeptiert wird, da man als Folge der Feiertage erst jetzt (im Grunde eh sehr zeitig) erkannt hat, dass durch atypisch hohe Einkünfte ein großer Teil des Kinderbetreuungsgeldes möglicherweise gefährdet ist.

Diese Verzichtserklärung kann - wenn sich die Einschätzung als haltlos erweist - binnen 182 Tagen widerrufen werden.

Ich drücke Ihnen und Ihrer Klientin die Daumen!
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