17.03.2025, 19:35
Zuletzt gab es vermehrt Situationen, bei denen Kollektivvertragsabschlüsse rückwirkend ergangen waren.
Dabei stellte sich vermehrt die Frage, ob ein KV-Abschluss, der erst zB. am 21.7. eines Jahres erfolgt ist, aber rückwirkend per 1.1. anwendbar sein soll, auch auf Arbeitnehmer anwendbar ist, die bereits vor dem 21.7. wirksam arbeitsrechtlich ausgeschieden sind.
Von Arbeitgebervertretungsseite wurde mehrfach die plausible Ansicht vertreten, dass sich die Wirkungen eines Kollektivvertrages nicht auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer erstrecken können.
Im vorliegenden Fall ging es um den Arzt-Angestellten-KV für Wien für das Kalenderjahr 2022.
Nun hat der OGH brandaktuell entschieden.
In welche Richtung diese Entscheidung ging, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 7 der WIKU Personal aktuell (erscheint Mitte April 2025) oder schon jetzt im nachstehend verlinkten WIKU Premium-Blog-Beitrag (Passwort wird benötigt):
https://www.wikutraining.at/blog/692
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Dabei stellte sich vermehrt die Frage, ob ein KV-Abschluss, der erst zB. am 21.7. eines Jahres erfolgt ist, aber rückwirkend per 1.1. anwendbar sein soll, auch auf Arbeitnehmer anwendbar ist, die bereits vor dem 21.7. wirksam arbeitsrechtlich ausgeschieden sind.
Von Arbeitgebervertretungsseite wurde mehrfach die plausible Ansicht vertreten, dass sich die Wirkungen eines Kollektivvertrages nicht auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer erstrecken können.
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