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Hallo - gerade bin ich an folgender Situation dran - ist es schon korrekt, dass nach einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, es möglich ist, die Abfertigung alt abzurechnen, auszuzahlen und der Mitarbeiter dann in der Abfertigung neu beginnen kann?
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Prinzipiell ja.
Allerdings müssen die "Vorgaben" der Rz 1070a LStR 2002 erfüllt sein (Abmeldung, komplette Endabrechnung = Endabrechnung sämtlicher per Austritt gebührender Ansprüche; nach Ansicht des BMF darf somit kein offener Anspruch ins nächste Dienstverhältnis übertragen werden wie offener Urlaub oder offener Zeitausgleich; Weiterbeschäftigung = Wiederanmeldung mit mindestens 25 % reduzierter Bezüge).