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Differenzbesteuerung und Registrierkassa
#1
Mein Fall: eine Second-Hand Boutique einer Freundin
Die Unternehmerin hat zur UST optiert (Umzug in ein neues umgebautes Geschäftslokal), aber:

Die Umsätze sind differenzbesteuert nach § 24 UStG. Im kommenden Jahr muss eine Registrierkasse angeschafft werden. Die Verkäufe werden nach Warengruppen erfasst (Tasche, Hose, Jacke etc). Auf dem Belegn, den der Kunde für die Ware bekommt, muss der Satz der Differenzbesteuerung drauf stehen. Ich hoffe, das ist bis jetzt richtig.

Für die Auszahlung an den Kunden, der die Ware gebracht hat (Einkauf), führt sie extra Aufzeichnungen: wer hat ihr wann/was gebracht, das Entgelt. Wenn Sie diese Summen 1x wöchentlich in die Registrierkasse eintippt, ist das zulässig?

Beim FA haben wir schon öfter angerufen und es wurde immer erklärt, es gibt für diese Geschäfte noch keine eindeutige Richtlinie (eine Grauzone), der jeweilige FA-Mitarbeiter hat uns nur Gesetzestexte gemailt.

Wer kann mir helfen, weil das Kassensystem muss dementsprechend programmiert werden.
Ich hoffe, das Forum kann mir helfen, Danke im Voraus

Bettina
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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#2
Sehr geehrte Frau Bettina,

ich gehe davon aus, dass die Wareneinkäufe mit Gutschrift abgerechnet werden. Dabei handelt es sich nicht um "Bareinnahmen", sondern um Ausgaben. Diese sind beim einkaufenden Unternehmen nach den derzeitigen Regelungen nicht mittels Registrierkasse zu erfassen.

Die Betriebsausgaben bzw. Barausgänge sind bei der Einkäuferin allerdings täglich einzeln zu erfassen (Einzelaufzeichnungspflicht). Dazu kann die Registrierkasse verwendet werden, wenn sie technisch dazu ausgestattet ist.

Sofern der Kunde, der die Ware anliefert, ein Unternehmer iSd UStG ist, hat er einen Beleg zu erteilen. Da die Unternehmereigenschaft für die Einkäuferin aber praktisch nicht feststellbar ist, sollte sie jedenfalls einen Gutschriftsbeleg überreichen.

Zur Erfassung der Einnahmen aus dem Weiterverkauf ist der BMF-Registrierkassenerlass eindeutig: "In Fällen der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 sind gemäß § 24 Abs. 7 UStG 1994 in der Rechnung keine Umsatzsteuerbeträge gesondert auszuweisen – die Bemessungsgrundlage ist iSd § 24 Abs. 4 UStG 1994 zu bemessen. [...] Somit ist die gesamte Bareinnahme (Verkaufspreis) in der Registrierkasse zu erfassen. Da die Differenzbesteuerung iSd § 24 UStG 1994 nur ein Teil des vereinnahmten Barumsatzes (zB die Differenz zw. Ein- und Verkaufspreis) betrifft, ist der gesamte Verkaufspreis daher mit dem Steuersatz 0% zu erfassen."

Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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