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ATZ-Lohnausgleichsberechnung und (einmalige) MA-Prämie 2025
#1
Lieber Herr Kurzböck, liebe Forumsteilnehmer,
 
bei der ATZ wird für den Lohnausgleich ein 12-Monats-Zeitraum „ausgewertet“ und prinzipiell ein Durchschnitt des SV-pflichtigen Entgelts (laufend) gebildet.
(Leider) ist die MA-Prämie 2025 iSd § 124b Z 448 EStG (im Gegensatz zu deren „Rechtsvorgängern") nur steuerfrei, woran sich höchstwahrscheinlich nichts mehr ändern wird.
Im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze wird empfohlen, sie nicht als klassische Einmalzahlung, sondern z.B. in zwei Teilbeträgen auszuzahlen, um von SV-SZ ausgehen zu können.
Diese Vorgangsweise würde sie dann auch von vornherein aus der ATZ-Berechnung ausscheiden, weil hier SV-SZ-Entgelte nicht relevant sind (siehe den 1/6-Zuschlag, den das AMS zahlt).
 
Generell könnte man aber die ASVG-Besonderheit, dass Einmalzahlungen als „SV-laufend“ abzurechnen sind, hinsichtlich der ATZ-Berechnung auch insoweit korrigieren, als man sie für die Lohnausgleichsberechnung "trotz SV-laufend" nicht berücksichtigt (egal, ob die Einmalzahlung den Kriterien der MA-Prämie 2025 entspricht oder nicht): Beim ATZ-Lohnausgleich  geht es zwar nicht um das „regelmäßige Entgelt“, aber der Lohnausgleich dient doch einem bestimmten Sinn&Zweck und der 12-Monats-Zeitraum will variable Entgelte glätten. Daher gibt es m.E. gute Gründe, Einmalzahlungen generell nicht einzubeziehen, obwohl man sie hinsichtlich SV als „laufend“ abzurechnen habe. Der Lohnausgleich ist im 1. Schritt auch eher der arbeitsrechtlichen Welt zuzuordnen – und da ist eine klassische Einmalzahlung ziemlich genau das Gegenteil vom laufenden Entgelt.
 
Frage:
Gibt es triftige Gründe, die bei Berechnung des ATZ-Lohnausgleichs gegen eine Nichtberücksichtigung einer (in der SV als „laufend“ behandelten) Einmalzahlung sprechen ?
Gibt es zu dem Thema schon Aussagen / Abklärungen ?
 
Danke im Voraus für input.
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#2
Ja, definitiv.

Dazu habe ich mich sehr im Detail auf die Suche gemacht und vor fast genau einem Jahr darüber in meinem LV-Magazin berichtet, konkret in der Ausgabe Nr. 16/2024, Artikel Nr. 402/2024.

Seit heute ist auch die aktualisierte WIKU-Fachbroschüre zum Thema "Altersteilzeit" bei uns erhältlich, wo ich dieses Thema als eigenes kompaktes Unterkapitel eingebaut habe.

Der Hintergrund meiner damaligen Recherchen in Ministerium, ÖGK und AMS Österreich war nämlich der "Pflegebonus". Die Aussagen sind daher 1:1 umlegbar auf das Thema der Mitarbeiterprämie 2025, so es darum gehen sollte, dass die Altersteilzeit nach der Auszahlung der Mitarbeiterprämie 2025 angetreten wird und man überlegt, ob diese Zahlung dann in den diversen "Basen" enthalten sein wird bzw. sein muss.
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#3
Guten Morgen und vielen Dank für das Feedback !

Fasse ich hier das - für mich einigermaßen überraschende - Ergebnis aus WPA 402/2024 richtig zusammen ?

Eine klassische Einmalzahlung (abzurechnen als SV-lfd) im Beobachtungszeitraum (12-Monate) vor Beginn der ATZ ...
  • ist beim Oberwert in den Durchschnitt einzubeziehen.
  • ist beim Unterwert zeitanteilig (umgerechnet auf das ATZ.Ausmaß) in den Durchschnitt einzubeziehen.
  • ist in die geschützte SV-Beitragsgrundlage nicht einzubeziehen, selbst wenn (zufälligerweise) die Auszahlug der Einmalprämie (z.B. MA-Prämie 25) genau im Monat vor Antritt der ATZ erfolgt.
Einigermaßen erstaunlich ist bei dieser Differenzieung, dass die ÖGK bei der geschützten Beitragsgrundlage m.E. viel vernünftiger denkt (so eine Zahlung wird es nie mehr geben - daher außer Betracht lassen).
Auch der Lohnausgleich bezieht sich ja auf die Zukunft und bei der klassischen Einmalzahlung ist eben gerade nicht zu erwarten, dass sie sich wiederholt (und für MA in ATZ durch einen laufenden Lohnausgleich anzuheben wäre).
Da der Lohnausgleich weitgehend über das ATZ-Geld ausgeglichen wird, will ein AG aber ohnedies vordringlich "richtig rechnen" und nicht beim Lohnausgleich sparen helfen ...

Oder missverstehe ich die in WPA 402/2024 geteilten, offenbar vom Pflegebonus ausgelösten ministeriellen bzw. behördlichen Abstimmungsergebnisse ?
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#4
Für den Fall, dass Sie die Ausgabe Nr. 16/2024, Artikel Nr. 402/2024 meinen, so haben Sie korrekt zusammengefasst.

Man muss aber auch leider zugestehen, dass die Gesetzestexte betreffend Ober- und Unterwert zum einen und die "geschützte SV-Beitragsgrundlage" nicht zusammenpassen, sodass man dort leider zu keiner Übereinkunft gleicher Zahlen gelangt. Ein "Projekt", das ich leider nicht geschafft habe, umzusetzen. 

Dennoch war ich den Koordinatoren im damals zuständigen Ministerium sehr dankbar dafür, dass man wenigstens diesen Abstimmungsweg geschafft hat. Denn auch das AMS möchte die Haltung der ÖGK wissen, weil sich die ja auch die geschützte SV-Beitragsgrundlage nach deren Vorgaben ansehen.
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#5
Vielen Dank - danach kann man sich richten !
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#6
Jetzt ergibt sich doch noch eine Zusatzfrage, weil es durch die MA-Prämie, die in der SV als Einmalprämie und damit SV-lfd abgerechnet wurde, zu einer Überschreitung der ASVG-HBGL gekommen ist.
Das ist nur in diesem einen Monat der Fall - und dieses eine Monat liegt im 12-Monats-Durchschnittszeitraum für Ober- und Unterwert.

Soll man für das eine (besondere) Monat als Maximum EUR 6450 ansetzen oder kann in den Durchschnitt auch ein Monatsbetrag über der HBGL eingehen ? Für beide Auslegungen gibt es Argumente - mein persönlicher "Favorit" ist aber, die zuletzt hinzugekommene MA-Prämie nur mit ihrem Teil "bis zum Erreichen der HBGL" hereinzunehmen.

Beispiel:
  • übliches laufendes Entgelt 6000
  • im besonderen Monat MA-Prämie 1000 (in der SV als SV-lfd abgerechnet)
  • Geht das besondere Monat mit 7000 oder mit 6450 in den 12-Monats-Durchschniitt für den Oberwert ein ?

Das Beispiel setzt sich dann beim Unterwert (Annahme ATZ 50%) fort:
  • Geht das besondere Monat mit 3500 oder 3225 in den 12-Monats-Schnitt für den Unterwert ein ?

Die "favorisierte Lösung" wäre somit 6450 und 3225, aber das ist gar nicht so einfach zu begründen.
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#7
Bei Ober- und Unterwert spielt die Höchstbeitragsgrundlage jeweils keine Rolle.
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#8
Danke für die rasche Beantwortung.
Ist damit gemeint, dass im Beispiel die für den Durchschnitt heranzuziehenden Monatswerte 
  • 7000 für den Oberwert und 
  • 3500 für den Unterwert betragen ?
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#9
Sie beziehen jedenfalls in die 12-Monate-Berechnung (also in die Addition von 12 Monatswerten) diesen speziellen Wert so ein, wie er tatsächlich ist.
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