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Mietkauf
#1
Hallo zusammen,
folgender Sacherverhalt:
Ein E/A-Rechner kauft eine Baumaschine, die zuvor bereits gemietet war. Die bezahlte Miete wird auf den Gesamtkaufpreis angerechnet, wodurch jetzt nur doch der „Restbetrag“ zu bezahlen ist. 

Wie wird dies beim E/A-Rechner behandelt? 
Aktiviere ich nur den Restbetrag und schreibe auf die RND ab? Oder muss ich die Mieten „neutralisieren“, aktivieren und über die Afa absetzen? 

Es wurde übrigens im Vorhinein eine Kaufoption vereinbart. Auf der Rechnung selbst steht aber nichts vom Mietkauf. Es wurde einfach nur der Restbetrag in Rechnung gestellt.

Danke im Voraus.

Liebe Grüße
Stephanie Hofstetter
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#2
Hallo Stephanie,
meine Einschätzung zum geschilderten Sachverhalt:

ad) Wie wird dies beim E/A-Rechner behandelt?
Gemäß dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip sind die während der Mietzeit geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben zu erfassen. Der nun gezahlte Restbetrag stellt eine Anschaffung dar und ist im Anlageverzeichnis zu erfassen. Die AfA erfolgt auf Basis dieses aktivierten Restbetrags über die verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

ad) Aktiviere ich nur den Restbetrag und schreibe auf die RND ab?
Ja – sofern es sich um eine echte Miete handelt. Maßgeblich ist mE, ob während der Mietzeit kein wirtschaftliches Eigentum übergegangen ist. Die EStR Rz 135 ff. gehen auf diese Abgrenzung im Detail ein.

ad) Oder muss ich die Mieten „neutralisieren“, aktivieren und über die AfA absetzen?
Grundsätzlich nein – bereits gezahlte Mieten sind als Aufwand zu behandeln. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um einen unechten Mietkauf (verdeckter Ratenkauf) handelt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Vertragsgestaltung einem Vollamortisationsvertrag entspricht (z. B. Grundmietzeit ≥ 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, Kaufoption zu einem wirtschaftlich nicht angemessenen Preis, Spezialleasing). In solchen Fällen ist das Wirtschaftsgut dem Mieter von Beginn an zuzurechnen und entsprechend ab Vertragsbeginn zu aktivieren.

ad) Zur Kaufoption:
Die bloße Vereinbarung einer Kaufoption begründet noch keinen Eigentumsübergang.


Es gibt bereits einen BÖB-Foreneintrag zu einem ähnlichen Sachverhalt:
https://org.boeb.at/forum/showthread.php?tid=2704

Die EStR Rz 135 ff. findest du dort:
https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext...tHeadline1


Beste Grüße
Otto
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