08.02.2024, 14:15
liebes Forum!
Eine schwangere Dienstnehmerin kommt auf die "gute" Idee, dass die Firma ihr ihren Bonus vom letzten Geschäftsjahr nicht als Sonderzahlung, sondern in 3 Teilbeträgen als laufenden Bezug auszahlen soll.
Warum ist klar.
War ich jetzt bräuchte wäre eine stichhaltige Information, warum das nicht möglich ist.
Gefunden hätte ich nun Folgendes:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Auszug aus diesem Urteil:
Leistungsprämien und Leistungszulagen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, gelten als Sonderzahlungen. Dies betrifft Leistungsprämien und Leistungszulagen, die nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet und die nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitraum erbrachte Leistung gewährt werden.
Jede Leistungsprämie, deren Höhe nicht vom laufenden Lohn abhängig ist und die nicht als Abgeltung für eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachte, genau feststehende Leistung gewährt wird, gilt beitragsrechtlich als Sonderzahlung im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs. 2 ASVG, sofern sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird.
049-02-00-010 Freiwillige Leistungsprämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres. Wenn ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Leistungs- Prämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres gewährt, ist diese Prämie in Hinblick auf den Charakter einer gewissen Regelmäßigkeit der Wiederkehr eindeutig eine Sonderzahlung.
Gibt es dazu auch gegenteilige Meinungen oder Sachverhalte, auf Grund derer man das anders sehen könnte?
Vielen Dank und liebe Grüße
Eine schwangere Dienstnehmerin kommt auf die "gute" Idee, dass die Firma ihr ihren Bonus vom letzten Geschäftsjahr nicht als Sonderzahlung, sondern in 3 Teilbeträgen als laufenden Bezug auszahlen soll.
Warum ist klar.
War ich jetzt bräuchte wäre eine stichhaltige Information, warum das nicht möglich ist.
Gefunden hätte ich nun Folgendes:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Auszug aus diesem Urteil:
Leistungsprämien und Leistungszulagen, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, gelten als Sonderzahlungen. Dies betrifft Leistungsprämien und Leistungszulagen, die nicht nach einem bestimmten Schlüssel vom laufenden Lohn errechnet und die nicht als Abgeltung für eine in einem genau bestimmten Zeitraum erbrachte Leistung gewährt werden.
Jede Leistungsprämie, deren Höhe nicht vom laufenden Lohn abhängig ist und die nicht als Abgeltung für eine in einem bestimmten Zeitraum erbrachte, genau feststehende Leistung gewährt wird, gilt beitragsrechtlich als Sonderzahlung im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs. 2 ASVG, sofern sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird.
049-02-00-010 Freiwillige Leistungsprämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres. Wenn ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern seit mehreren Jahren eine freiwillige Leistungs- Prämie nach Ende jedes Wirtschaftsjahres gewährt, ist diese Prämie in Hinblick auf den Charakter einer gewissen Regelmäßigkeit der Wiederkehr eindeutig eine Sonderzahlung.
Gibt es dazu auch gegenteilige Meinungen oder Sachverhalte, auf Grund derer man das anders sehen könnte?
Vielen Dank und liebe Grüße