19.02.2024, 18:10
OGH vom 21.11.2023, 10 ObS 39/23t
§ 177 ASVG
So entschied der OGH:
1. Bestand der Aufgabenbereich einer Schulpsychologin in der Präventionsarbeit an Schulen, so war sie der besonderen Ansteckungsgefahr (Covid 19) auch unmittelbar ausgesetzt.
2. Der direkte Kontakt mit den Schülern war der primäre Inhalt ihrer Tätigkeit und keine bloß zufällige Begleiterscheinung, wie das etwa beim Verwaltungspersonal eventuell der Fall sein kann.
3. Aufgrund ihrer Tätigkeit in einem der in Spalte 3 der Nr 38 der Anlage 1 genannten Unternehmen genießt sie daher grundsätzlich Versicherungsschutz.
4. Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist jedoch, dass ihre Erkrankung auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Ob das der Fall ist, kann derzeit aber nicht beurteilt werden, weil eben die Frage der Kausalität noch durch Gutachten zu klären ist.
Anmerkung:
Die Berufskrankheitenliste nennt in der Anlage 38 „Infektionskrankheiten“ und benennt dabei die nachstehenden „Orte“, an denen eine Infektion anzuerkennen ist, damit sie auch zu einer Berufskrankheit und in weiterer Folge zu einer Unfallrente führt:
Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.
Covid-19 grundsätzlich als mögliche Berufskrankheit zuzulassen (also egal, in welchem „Unternehmen“ bzw. in welcher Art von Unternehmen man sich diese Infektion zuzieht), dürfte aus gesetzlicher Sicht in nächster Zeit keine Umsetzungsunterstützung erfahren.
§ 177 ASVG
So entschied der OGH:
1. Bestand der Aufgabenbereich einer Schulpsychologin in der Präventionsarbeit an Schulen, so war sie der besonderen Ansteckungsgefahr (Covid 19) auch unmittelbar ausgesetzt.
2. Der direkte Kontakt mit den Schülern war der primäre Inhalt ihrer Tätigkeit und keine bloß zufällige Begleiterscheinung, wie das etwa beim Verwaltungspersonal eventuell der Fall sein kann.
3. Aufgrund ihrer Tätigkeit in einem der in Spalte 3 der Nr 38 der Anlage 1 genannten Unternehmen genießt sie daher grundsätzlich Versicherungsschutz.
4. Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist jedoch, dass ihre Erkrankung auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist. Ob das der Fall ist, kann derzeit aber nicht beurteilt werden, weil eben die Frage der Kausalität noch durch Gutachten zu klären ist.
Anmerkung:
Die Berufskrankheitenliste nennt in der Anlage 38 „Infektionskrankheiten“ und benennt dabei die nachstehenden „Orte“, an denen eine Infektion anzuerkennen ist, damit sie auch zu einer Berufskrankheit und in weiterer Folge zu einer Unfallrente führt:
Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.
Covid-19 grundsätzlich als mögliche Berufskrankheit zuzulassen (also egal, in welchem „Unternehmen“ bzw. in welcher Art von Unternehmen man sich diese Infektion zuzieht), dürfte aus gesetzlicher Sicht in nächster Zeit keine Umsetzungsunterstützung erfahren.