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Beitragsfreiheit von bestimmten Arbeitgeberzuschüssen zu Carsharing
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Beitragsfreiheit von bestimmten Arbeitgeberzuschüssen zu Carsharing

BGBl I Nr. 46/2024, ausgegeben am 30. April 2024
§ 49 Abs. 3 Z 33 ASVG


Mit 1. Jänner 2023 trat eine Regelung in Kraft, die in der Praxis bis dato auf recht bescheidene Resonanz stieß. Konkret geht es um das neue „Car-Sharing-Zuschussmodell“, welches in § 3 Abs. 1 Z 16d EStG 1988 zu finden ist.

Mit Wirkung ab 1. Juli 2024 folgt nun auch die beitragsrechtliche Befreiungsregelung dazu, wodurch – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – überhaupt keine Lohnkosten anfallen. Beide Regelungen sind wörtlich und inhaltlich absolut ident.

Der Text in § 49 Abs. 3 Z 33 ASVG, der diese neue Beitragsfreiheit im SV-Bereich regelt, wird ab diesem Datum lauten:

Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 € pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
 
a) Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrer/inne/n auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer/von der Dienstnehmerin selbständig reserviert und genutzt werden können.
 
b) Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, verwendet werden.
 
c) Der Zuschuss muss direkt an den/die Carsharing-Anbieter:in oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.


Anmerkung:

Im Rahmen dieses Bundesgesetzblattes handelte es sich hier um die einzig relevante Änderung für den Bereich der Lohnverrechnung.

Zusätzlich werden dort aber auch ein paar Anpassungen im leistungsrechtlichen Bereich geregelt, insbesondere in Bezug auf das Rehabilitationsgeld.
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