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Hallo zusammen, ist aus eurer Erfahrung die Vorgangsweise der Arbeiterkammer in folgendem Fall korrekt? Ein Mitarbeiter im KV der Arbeitskräfteüberlasser hatte ein Dienstverhältnis von September 2017 bis Mitte April 2018 und dann nach einer Unterbrechung mit ordentlicher Auflösung wieder von Mitte Mai 2018 bis September 2019. Der Mitarbeiter suchte die AK auf und übergab ihnen den letzten Lohnzettel vom August 2019. Die AK fordert nun sämtliche Lohnunterlagen für beide Beschäftigungsverhältnisse an und moniert, dass der Referenzzuschlag nicht in die Überstundenberechnung miteingeflossen ist. Wie würdet ihr das sehen? Danke für eure Ansicht.
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Die Arbeiterkammer hat kein Herausgaberecht, der Arbeitnehmer schon.
Jetzt müsste man klären, ob und inwieweit die AK eine Vollmacht vom Arbeitnehmer hat, insoweit in dessen Namen Rechte bei Ihnen geltend zu machen.
Sie können ja sicherheitshalber rückfragen, auf Basis welcher Grundlage - weil das sehr ungewöhnlich ist - gerade auch im Hinblick auf den Datenschutz von Ihrer Seite aus Unterlagen übermittelt werden sollen, auf die ja der Arbeitnehmer ohnedies bereits Zugriff hatte.
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Sehr geehrter Herr Kurzböck,
danke für diese interessante Auskunft - was würden sie aber generell zum Thema Referenzzuschlag und Überstundenzuschlag sagen?
Der gehört dort schon mit rein - oder?
Danke. Schöne Grüße Eric
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Falls Ihre Frage lautet, ob der Referenzzuschlag die Basis für den Überstundenzuschlag erhöht, so ist dies zu bejahen, wobei als Basis ja gemäß AKÜ-KV der Verdienstbegriff heranzuziehen ist (also der Durchschnitt aus den letzten drei Monaten).