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Bei geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern bin ich verpflichtet darauf hinzuweisen, dass man sich auch immer den konkreten Vertragseinzelfall ansehen sollte, damit sicher sein kann, dass
1. tatsächlich ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis vorliegt, das tatsächlich die Zugehörigkeit zur Abfertigung ALT bedeutet und
2. tatsächlich auch ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt.
Die Annahme, wonach eine Beteiligung bis 25 % immer auch ein steuerliches Dienstverhältnis bedeutet, wurde ja in den letzten Jahren durch VwGH-Judikatur widerlegt (nämlich dort, wo vertraglich Weisungsfreiheit vereinbart wurde und keine Sperrminorität vorliegt).
Wenn eine Sperrminorität vorliegen sollte, dann hätten wir arbeitsrechtlich kein Dienstverhältnis und möglicherweise entweder komplett eine freiwillige Abfertigung, wenn eine Abfertigung gezahlt würde (Viertel- und Zwölftelbegünstigung nach § 67 Abs. 6 EStG 1988) oder aber sogar seit 1.1.2003 eine BV-Zugehörigkeit (Abfertigung NEU), was niemand möchte, aber bei einer Abfertigung wird es dann halt so richtig teuer.
Da ich zuletzt einige dieser Überraschungen erlebt habe, weise ich einfach zur Sicherheit darauf hin, da ich ja die konkreten Anlassfalldaten nicht kenne (und auch nicht kennen kann).
Wenn wir davon ausgehen, dass tatsächlich echte Dienstverhältnisse arbeitsrechtlich vorliegen und darüber hinaus auch steuerliche Dienstverhältnisse, so müsste man klären, um welche Arten von Karenzen es im konkreten Fall geht. Es gibt da ja die Väterkarenz, die Bildungskarenz, die Pflegekarenz, die Familienhospizkarenz etc.
Das von Ihnen genannte Datum (der "Stichtag") suggeriert, es könnte sich um eine Elternkarenz handeln.
Diese hat dann - wenn die Geburt/Adoption/unentgeltliche Inpflegenahme des Kindes - vor diesem Stichtag erfolgt ist, keine gesetzliche Wertung als Dienstzeit für die Zwecke der Abfertigung ALT, zählt also nicht. Dann müsste man klären, ob diese Geschäftsführer einem Kollektivvertrag (jenem des Unternehmens) unterliegen. Das kann der Fall sein, muss aber nicht unbedingt, nämlich dann, wenn der Kollektivvertrag die GmbH-Geschäftsführer vom persönlichen Geltungsbereich ausnimmt.
Wenn dann der Kollektivvertrag gilt und damals eine Anrechnungsverpflichtung derartiger Zeiträume für Zwecke der Abfertigung ALT vorsah, dann gehen wir von einer Kombination aus gesetzlicher und kollektivvertraglicher Abfertigung aus. Beides darf begünstigt besteuert werden.
Falls nicht, dann müsste man freiwillig eine Anrechnung vornehmen und hätte - im Rahmen der Viertel- und eventuell auch Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 - das Potential diese eventuell nun höhere Abfertigung doch noch mit 6 % zu besteuern.
Soweit ein Versuch, sich diesem Fall anzunähern. Möglicherweise wird man dazu auch noch ein Fachgespräch führen müssen, damit man alle Details dazu sicherheitshalber noch erfasst und auswertet.