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Unser Betriebsprüfer möchte für folgenden Sachverhalt Lohnnebenkosten verrechnen... Der Alleingesellschafter einer GmbH hat an seine GmbH auf Basis eines Fahrtenbuches KM-Gelder als Kostenersatz erhalten. Ich bin der Meinung, dass dafür keine Lohnnebenkosten anfallen?
Danke für eure Meinung.
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17.10.2024, 17:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.10.2024, 17:56 von Wilhelm Kurzböck.)
Es handelt sich im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 um eine "Vergütung" an einen wesentlich beteiligten geschäftsführenden Gesellschafter. Es ist zwar kein "Entgelt" im Sinne des allgemeinen rechtlichen Verständnisses, aber der VwGH hat genauso einen Fall vor gut 15 Jahren so entschieden, wie es Ihr Prüfer hier zur Anwendung bringt.
Insoweit ist die Rechtslage auch deutlich anders, als sie im Falle von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wäre.
Die Chancen, diese Forderung wegzubekommen, bewerte ich (leider) mit NULL.
Ich habe das auch in meiner Fachbroschüre "GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände aus Sicht der Personalverrechnung" genau beschrieben.
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24.10.2024, 14:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.10.2024, 14:20 von ThG.)
Gemäß § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit und somit auch lohnnebenkostenpflichtig, da es keine steuerfreien Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gibt.
Auch beim Ersatz von Reise- und Fahrtkosten handelt es sich um Vergütungen jeder Art im Sinne des o.zit. § 22 Z 2 EStG 1988.
In der Einkommensteuererklärung werden die Betriebseinnahmen dann ohne Ersatz von Reise- und Fahrtkosten angegeben - da diese beim Empfänger einkommensneutral sind (Siehe z.B. § 17 Abs. 3 a Z3 EStG).....