Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
innergemeinschaftlicher Erwerb vs Reverse Charge bei Metallwaren
#1
Ein ausländischer Lieferant liefert in Österreich Metallwaren. Er weist auf der Rechnung darauf hin, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. In Österreich ausgeführte Lieferungen von Metallwaren unterliegen dem Reverse Charge.

Was sticht jetzt: innergemeinschaftlicher Erwerb (KZ 072+065 in der UVA) oder RC (KZ 032+089)?
Zitieren
#2
RC gilt ja nur für Schrott und Abfälle und nicht für jegliche Metalle.

Was liefert der ausländische Unternehmer, Schrott und Abfälle oder Metallwaren?

Ich würde eher zu nem innergemeinschaftlichen Erwerb tendieren.

LG
Zitieren
#3
Er liefert Metallwaren, die eindeutig unter die Nomenklatur fallen.
Zitieren
#4
Die RC-Regelung für Schrott und Abfälle ist ja eine österreichische Regelung.
Das wird wohl bei Warenimporten nicht gelten - also IG-Erwerb - sonst gibt es Probleme beim MIAS
Zitieren
#5
Das habe ich mir auch gedacht... Zwischenzeitig habe ich genauer nachgelesen: Bei 2605a in den UStRL wird ausgeführt, dass nur jene Umsätze vom RC betroffen sein können, die auch umsatzsteuerpflichtig sind. Entsteht keine Steuerschuld, kann auch keine Steuerschuld übergehen. Dies ist zB der Fall bei ...innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Insofern bin ich mir jetzt sicher, dass es sich um einen igE handelt.
Danke fürs Mitdenken und die Kommentare!
Zitieren
#6
Genauso ist es. Reverse Charge bedeutet bekanntlich Übergang der Steuerschuld. Bei einem steuerfreien Umsatz entsteht gar keine Steuerschuld, somit kann auch keine übergehen.

Verkauft also ein Unternehmer Schrott an einen anderen Unternehmer und wird dieser von Deutschland nach Österreich geliefert, liegt eine steuerfreie ig. Lieferung beim Lieferanten und ein ig. Erwerb beim Käufer vor. Das wars, kein "zusätzliches" Reverse Charge.
(Voraussetzung für Reverse Charge wäre ein steuerpflichtiger Umsatz in Österreich, bei einer ig. Lieferung eines deutschen an einen ö Unt. handelt es sich aber um einen steuerfreien Umsatz, der noch dazu in Deutschland (Abgangsstaat, § 3 Abs 8 öUStG, entspricht § 3 Abs 6 dUStG) steuerbar ist.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste