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Kleinunternehmerpauschalierung 2024
#1
Liebe Kolleginnen und Kollegen !

Für das Jahr 2023 waren im Formualr E1a-K die Betriebseinnahmen aus freien Dienstverträgen (Betrag KZ 341 aus Mitteilung § 109a) noch unter KZ 9027 einzutragen, wobei die darin enthaltenen Fahrtkostenersätze weder unter KZ 9027, noch unter KZ 9028 zu erfassen waren, damit die Gewinnneutralität gewährleistet blieb und das Pauschale aus dem Wert der KZ 9027 (ohne derartige Reise- und Fahrtkosten) korrekt ermittelt werden konnte.

Für das Jahr 2024 sind die Betriebseinnahmen aus freien Dienstverträgen offenbar unter der neuen KZ 9055 einzutragen. Der Hinweis - dass Fahrtkostenersätze hier nicht zu erfassen sind, fehlt aber – wie können diese dann (als wirtschaftliche Durchläufer) gewinnneutral belassen werden ?


Gem. § 17 Abs. 3 Z 3 lit. a EStG haben Fahrtkostenersätze die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben zu vermindern – wie ist nun hier für 2024 vorzugehen ?

Vielen Dank !


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#2
Hier die Antwort vom BMF:

Bis 2023 waren sämtliche Betriebseinnahmen, und daher auch solche, die in einer Mitteilung gemäß § 109a erfasst sind, in Kennzahl 9027 einzutragen. Der Ersatz von Reise- und Fahrtkosten, denen Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen, ist aber nicht in Kennzahl 9027 zu erfassen.
Ab 2024 gibt es für Betriebseinnahmen, die in einer Mitteilung gemäß § 109a erfasst sind, eine eigene Kennzahl 9055. In 9027 sind solche Betriebseinnahmen einzutragen, die nicht in einer Mitteilung gemäß § 109a erfasst sind. Bei Kennzahl 9055 gilt für den Ersatz von Reise- und Fahrtkosten, denen Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen, das gleiche, wie für Betriebseinnahmen die in Kennzahl 9027 eintragen sind: Sie sind nicht in Kennzahl 9055 zu erfassen. Bei der nächsten Auflage des Formulars wird das ergänzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Finanzen
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