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Verweigerung Zuschuss AUVA für einen Vorstand
#1
Liebes Forum!

Ein Vorstandsmitglied einer AG wird in der Beitragsgruppe B013 abgerechnet (Pflichtversicherung nach §4 Abs 2 ASVG, keine KU, kein IE)

Dieses Vorstandsmitglied war nun einige Zeit krank und ich habe den Zuschuss der AUVA beantragt.
Da wir für ihn UV entrichten dachte ich, dass wir auch Anspruch auf AUVA-Zuschuss haben.
Dieser Antrag wurde nun mit folgender Begründung abgelehnt:

BEGRÜNDUNG
Dienstgeber:innen haben Anspruch auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung, wenn der Grund der Ar-beitsverhinderung ein Unfall oder eine Erkrankung von bei der Allgemeinen Unfallversicherungsan-stalt versicherten Dienstnehmer:innen ist.
Als Dienstnehmer:in gilt, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ge-gen Entgelt beschäftigt ist, auch wenn sie:er geringfügig beschäftigt oder Lehrling ist. Sonstige Be-schäftigte sind nicht umfasst.
Herr/Frau .................... war im Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht Dienstnehmer:in in Ihrem Unternehmen.
Rechtsgrundlagen der Entscheidung:
Die Entscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgeset-zes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Diffe-renzvergütungs-Verordnung (EFZ-DV-VO), BGBl. II, Nr. 146/2018, in der jeweils geltenden Fas-sung.
Maßgebliche Grundlagen sind dabei:
 Bescheiderteilung: § 367 ASVG
 Zuschuss nach Entgeltfortzahlung: §§ 53b und 173 ASVG
 Dienstnehmer: § 4 Abs. 2 ASVG

KLAGERECHT
Dieser Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) rechts-kräftig, wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Klage erheben beim
Landesgericht Leoben
Dr. Hanns Groß-Straße 7, 8700 Leoben
Die Klage ist beim genannten Gericht oder bei demjenigen Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen.
Nähere Angaben zum Klagerecht enthält die angeschlossene Information über das Klagerecht.

Habe ich Aussicht auf Erfolg bei Einbringung einer Klage?
Ich finde leider nicht wirklich Literatur dazu und eigentlich hätte ich der Mitarbeiterin bei der AUVA vor Bescheiderlassung schon 2x telefonisch erklärt, dass es sich um einen Dienstnehmer handelt. 

Vielen Dank!
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#2
Meiner bescheidenen Meinung nach gibt es sehr wohl "Chancen", denn der Bescheidersteller dürfte den § 4 Abs 2 ASVG nicht bis zum Ende gelesen haben. Im dritten Satz steht der Verweis auf das Lohnsteuerrecht "Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich ..." 
Mit der Begründung "kein Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG" kommt die AUVA nicht heraus - mit einer anderen Begründung vielleicht schon ...
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#3
In der EFZ-Zuschussverordnung findet man folgenden Eintrag:

(4) Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Abs. 2 und 3 gelten Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.

RIS - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 11.02.2025
Mit der "gewaltsamen" Gleichstellung von Vorstandsmitgliedern mit Dienstnehmern im Herbst des Jahres 2009 im ASVG sind dann auch gewisse "Geister" (wie hier) mitgewandert.

Die AUVA-Ablehnung ist "liab" und würde ich als Bediensteter dort auch in diesem Sinne versuchen, aber ich denke nicht, dass sie Bestand haben wird.
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#4
Vielen Dank für die Hilfe.
Dann versuche ich mein Glück mit der Klage Wink
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#5
Ich wollte euch über den Ausgang dieser Angelegenheit am Laufenden halten:
Die eingebrachte Klage an die AUVA wurde vom Gericht leider abgewiesen. Aber nicht wegen dem vorher immer und einzig erwähnten Thema " ist ein Vorstand Dienstnehmer oder kein Dienstnehmer" (auf das sich die AUVA in vorherigen Telefonaten und Schreiben immer bezogen hat), sondern weil die AG in einer Konzernstruktur ist und die "ursprüngliche Intention des Gesetzgebers eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen betont".
Weiters "liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gewisse Gruppen von Dienstgebern, die nicht in die Gruppe von KMU zugerechnet werden können, vom Anspruch nach §53b ASVG auszuschließen".

Es war eine Erfahrung, hat leider nicht funktioniert Sad

lg
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#6
Ganz im Gegenteil. JETZT geht es erst richtig los.

Diese Rechtsfrage (Konzern) etc. wurde eigentlich schon höchstgerichtlich geklärt. Nur war damals noch (vor gut 20 Jahren) der VwGH im Instanzenzug zuständig.

Wenn das die Begründung für das Urteil ist, dann ist das ein "Aufgelegter" für die nächste Instanz.

Siehe das VwGH-Erkenntnis (die Rechtslage hat sich seither bei dieser Frage nicht geändert).

RIS Dokument

Man kann natürlich nicht ausschließen, dass der OGH da einen neuen Weg einschlägt. Aber auch die AUVA wird wissen, dass das Urteil für die AUVA eigentlich nicht gut ist. Hätte sich das Gericht doch besser mit dem Dienstnehmerbegriff auseinandergesetzt. Natürlich sehe ich das Urteil hier nicht, sondern nur die sinngemäße Wiedergabe. Auf dieser Basis ergeht meine erneute Rückmeldung. Alles andere habe ich natürlich nicht zu entscheiden.
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