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Das Haus einer Dienstnehmerin ist am Wochenende abgebrannt. Gibt es für den Dienstgeber eine Möglichkeit sie, Steuer - und/oder SV-frei, zu unterstützen?
Angedacht sind EUR 1.000,--.
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Guten Tag,
die diesbezügliche Rechtslage ist leider eher "dünn". Grundsätzlich sind freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden gem. § 3 Abs. 1 Z 16 EStG steuerbefreit und nach § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG sozialversicherungsfrei. Darunter fallen auch Zuwendungen des Dienstgebers an Arbeitnehmer. Ausführungen zur formalen Abwicklung finden Sie in LStR Rz 92.
Die Judikatur betrachtet jedoch nur naturbedingte Großschadensereignisse als Katatrophen, nicht jedoch einen durch technische Vorgänge verursachten Schaden an einer einzelnen Wohnung. Es ist daher empfehlenswert, den Sachverhalt gegenüber dem FA offenzulegen.
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
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Vielleicht ein kleines Schlupfloch, der Fall muss aber dazu "passen".
Mein Fall betrag eine Hochwassersituation in einem Fluss in NÖ. Eine größere Firma hatte mehrere DN, deren Keller überflutet wurde bzw. wo weitere Schäden entstanden sind. Wir haben mit unserem Betriebsrat vereinbart, einen BR-Fonds zu gründen. Dorthin hat die Firma einen Betrag X überwiesen. Mit dem BR war - inoffiziell - vereinbart, dass davon Betroffene daraus einen best. Betrag bekommen konnten. Der DG darf natürlich keine Verfügungsmacht haben und unabhängig von Dritten über die Vergabe an Geschädigten entscheidet der BR.
Wenn zutreffend, müßte man sich schlau machen, wie so ein BR-Fonds konstruiert sein muss (Hr. Kurzböck) und wie man die Bedingungen definiert, zB Schäden ab 50.000 EUR können mit XY unterstützt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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"Hochwasser" wäre auch in diesem Fall - hätte der Arbeitgeber gezahlt - abgabenfrei gewesen.
Der Betriebsratsfonds kann im Grunde auf jene Begünstigungen des § 3 EStG 1988 zugreifen, die dieser nicht exklusiv dem Arbeitgeber zuspricht.
Ich denke, dass man sagen kann, dass diese Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 auch vom Betriebsratsfonds durchaus beansprucht werden kann.
Umgekehrt ist es so, dass Leistungen durch den BR-Fonds, die abgabenpflichtig sind, keine Lohnsteuerabzugspflicht hervorrufen, weil sie Leistungen von dritter Seite darstellen (also im Veranlagungswege erfasst werden müssten).