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In welcher Kennzahl (UVA) ist die Vorsteuerberichtung von beweglichen Wirtschaftsgütern auszuweisen, wenn sich das unternehmerische Nutzungsausmaß verändert. Es handelt sich um eine Anlage, die aus dem EU-Raum bezogen wurde, dh ig. Erwerb. Erfolgt die Korrektur in der Kennzahl 065 oder 063? Vielen Dank
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Ich würde die Vorsteuerkorrektur in KZ 063 ausweisen.
lt. U1a Ausfüllhilfe
Ändern sich im Veranlagungszeitraum die Verhältnisse, die für den in den Vorjahren geltend gemachten Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist der Vorsteuerabzug auf Grund der Vorschriften des § 12 Abs. 10 bis 13 zu berichtigen. Die Berichtigung ist unter der Kennzahl 063 zu erklären.