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Strittige Eingangsrechnung
#1
Liebes Team,
folgender Sachverhalt: Der Leistungsempfänger bestreitet eine Rechnung für Stellplatzmiete dem Grunde und der Höhe nach aus dem Jahr 2024 und will daher diese Rechnung nicht in die Buchhaltung bzw Bilanz 2024 aufnehmen. Es gab bereits eine Gerichtsverhandlung ohne Zeugenaussage im Juni 2025, wo dem Leistenden Recht gegeben wurde. Der nächste Verhandlungstermin ist erst im Jahr 2027. Dafür musste der Leistungsempfänger vorab den gesamten Rechnungsbetrag samt Verzugszinsen im Juni 2025 bezahlen. Es gibt keine schriftliche Mietzinsvereinbarung und der Mandant (=Leistungsempfänger) ist der Meinung, dass der Mietpreis um das 5 fache überhöht und er die Miete mit seiner vorangegangenen Zahlung im Jahr 2024 bereits zur Gänze abgegolten hat. Da es sich um einen 5stelligen Betrag handelt, bin ich mir nun unsicher, ob ich diese Rechnung zur Gänze in der Bilanz nicht berücksichtigen kann. In der Literatur findet man nur Informationen zu strittigen Forderungen. Habt ihr Erfahrungen und wie würdet ihr in diesem Fall vorgehen? Ich freue mich über  eure Rückmeldungen.
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#2
Hallo,

in diesem Fall ist die Rechnung auf jeden Fall im Jahr 2024 ( Datum der Rechnung ?!) einzubuchen, noch dazu wenn es schon mal ein negatives Urteil für Ihren Mandaten gab; wenn Sie die Rechnung nicht einbuchen 2024, und es 2027 wieder zu dem Urteil kommt dass die Rechnung NICHT strittig, sondern korrekt ist, haben Sie ein Problem wegen des Vorsteuerabzuges und dem Aufwand, welcher ja 2024 reingehört; außerdem stimmen die Werte in der Bilanz 2024 dann nicht; sollte es keinen Vorsteuerabzug bei dieser Rechnung geben, dann muss mindestens eine Rückstellung über den gesamten Aufwand gebildet werden;

LG Petra
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