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Betriebsaufgabe - steuerl.Auswirkungen
#1
Ein Klient (Einzelunternehmer) ist in Pension gegangen und hat den Betrieb (Gastwirtschaft, Gewinnermittlung §4(3)) geschlossen.
Es gibt ein (selbst errichtetes) Betriebsgebäude (ausschließlich betrieblich genutzt), einen Kredit (der wesentlich höher ist als der Buchwert des Betriebsgebäudes und des übrigen Anlagevermögens), ein Leasingfahrzeug (Fiskal-Lkw) und Verlustvorträge aus den Vorjahren.
Bei Betriebsschließung ist mir klar dass ein Übergangsergebnis auf § 4(1) EStG ermittelt werden muss.

Was allerdings muss ich im Aufgabeergebnis berücksichtigen betreffend der oben angeführten Positionen?
Das Gebäude soll verkauft werden, ist jedoch schwierig und kann länger dauern. Wie ist das bezüglich USt und ESt zu berücksichtigen? Ist hier mit einer ImmoESt zu rechnen zB bereits bei der Entnahme?
Nachgelesen habe ich, dass der gemeine Wert (nur vom Gebäude, nicht vom Grundstück) im Zeitpunkt der Überführung in das Privatvermögen anzusetzen ist.
Das Gebäude wurde 2003 bis 2008 errichte und VSt wurde von den Anschaffungskosten geltend gemacht. Ist bei Entnahme die VSt zu korrigieren oder der "Eigenverbrauch" zu verusten?

Was geschieht mit dem Kredit und den Verlustvorträgen?

Kann mir hier Jemand weiter helfen bzw. Hinweise auf eine entsprechende Literatur geben?
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#2
Das Thema Betriebsaufgabe ist natürlich enorm umfassend und lässt sich in einem Forum nur ansatzweise darstellen. Einige weiterführende Hinweise:

+ Die Lektüre der EStR Kapitel 18 ist empfehlenswert. Dort finden Sie auch Hinweise zu den Positionen, die im Aufgabegewinn zu berücksichtigen sind (Rz 5663) und zum Übergang auf Betriebsvermögensvergleich (Rz 5665).

+ Der Aufgabegewinn ergibt sich typischerweise aus der Aufdeckung stiller Reserven im Vermögen, die Rückzahlung eines Kredites zum Buchwert hat grundsätzlich keinen Einfluss.

+ Die Inanspruchnahme der Begünstigungen bei Betriebsaufgabe ist zu prüfen (§§ 24 und 37 EStG). Die Aufgabehandlungen müssen dafür planmäpßig innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes erfolgen (der Verkauf von Immobilien darf länger dauern).

+ Beim Verkauf der Immobilie können die Regelungen über die ImmoESt in Anspruch genommen werden. Hier müsste man prüfen, ob ein Alt- oder Neugrundstück vorliegt. Dauert der Verkauf länger, dann ist auch eine Entnahme in das Privatvermögen denkbar - zu bevorzugen ist aber die Veräußerung aus dem Betrieb.

+ Eine USt-Berichtigung dürfte nicht erforderlich sein, auch das müsste man im Detail prüfen (Berichtigungsfrist von 10 Jahren, weil vor dem 31.03.2012 errichtet?)
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten

Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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#3
Vielen Dank, auch für den Literaturhinweis!
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