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Liebe Forumsnutzer,
reicht Eurer Meinung nach für ein Herausschälen von steuerfreien Überstundenzuschlägen bei All-in-Vereinbarungen folgende Vereinbarung:
... dies entspricht einem Bruttogehalt bei Vollzeit von...... als kollektivvertragliches Grundgehalt zuzüglich einer überkollektivvertraglichen Überzahlung in der Höhe von.... monatlich
Besten Dank im Voraus!
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Mit diesem "Auszug" ist eine verlässliche Beurteilung von außen leider nicht möglich.
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Sehr geehrter Herr Kurzböck,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Könnten Sie bitte präzisieren, welche Formulierung Ihrer Ansicht nach noch fehlt bzw. wie der Auszug Ihrer Meinung nach ergänzt oder angepasst werden sollte?
Danke!
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Zum Beispiel, dass mit dem vereinbarten Gesamtgehalt entweder eine bestimmte Zahl von Überstunden (= unechtes All-In) abgegolten ist oder sämtliche Überstunden (= echtes All-In) abgegolten sind.
Zudem darf ich auf einen Artikel verweisen, den ich in der Ausgabe Nr. 1/2026 (ab Seite 80) meines LV-Magazines WIKU Personal aktuell verfasst habe, der auf die aktuellen steuerlichen Herausforderungen in Zusammenhang mit All-In-Vereinbarungen und der Geltendmachung von steuerfreien Überstundenzuschlägen eingeht. Da erleben im Moment sehr viele Arbeitgeber im Zuge von Lohnabgabenprüfungen unliebsame Überraschungen.
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Vielen Dank. Ich werde mich zunächst einlesen und hoffe, bei Bedarf noch Fragen stellen zu dürfen.
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Sehr geehrter Herr Kurzböck,
ihren Artikel habe ich nun aufmerksam gelesen.
Es ist ein echtes All-In. Es gibt wöchentliche Gleitzeit, am Monatsende wird jedoch der Stundensaldo auf 0 gestellt. Außerdem ist die Zahl der geleisteten Überstunden nachweislich und übertrifft die 18 Stunden.
Wie würden Sie nun den Fall beurteilen, ob ein Herausschälen noch immer möglich ist?
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Wäre schon denkbar.
Allerdings muss man sich in diesen heiklen Fällen
A) die konkrete Gleitzeitvereinbarung im Detail ansehen und dann
B) Beispiele der Gleitzeitabrechnung (der Stundenverwaltung).
Das ist das, was auch die GPLB macht. Die schauen sich dann im Detail an.
Gleitzeitperiode "Kalenderwoche" ist eher ungewöhnlich (um nicht zu sagen: habe ich persönlich in der Praxis noch nie gehabt; das Kürzeste war der Kalendermonat).
Man kann aber auch kurz und knapp sagen:
1. Wenn arbeitsrechtlich nicht mehr von Gleitzeitguthaben zu sprechen ist, sondern von Überstunden (wann das der Fall ist, habe ich in den Artikeln ausführlich versucht zu erläutern), dann ist eine Begünstigung nach § 68 EStG 1988 möglich.
2. Beim "echten All-In" kommt allerdings negativ hinzu, dass im Jahresschnitt monatlich mindestens 15 Überstunden nachgewiesen sein müssen. Falls es weniger sind, dann sollte der Zuschlag mindestens € 170,00 betragen. Werden allerdings beide "Höchstwerte" unterschritten, wird die GPLB die Steuerfreiheit hier verneinen (Gleitzeit hin oder her).
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Sehr geehrter Herr Kurzböck,
besten Dank, ich werde alles berücksichtigen. Entschuldigung, meine letzte Nachfrage:
Um Punkt 2 zu erfüllen bleibt aber dann auch nur die bisherige Methode (wenn alles andere nachweisbar ist), dass man im Dezember die Monate 1-12 aufrollt, andernfalls die Kontrolle des Durchschnitts ja nicht möglich ist. Ist das richtig?
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Falls die bisherige Methode lautet: Anwendung Teiler 203, dann ist in Ihrem Fall Ihre Annahme korrekt.
Falls man nicht die erforderlichen Maximalwerte erreicht, dann kann man leider beim echten All-In gar nichts steuerfrei lassen (gemäß der derzeitigen Auslegung der GPLB).