10.03.2026, 12:36
Liebe K&K !
Gibt es (auch) anderweitig Erfahrungen mit einer „harten Gangart“ der ÖGK hinsichtlich Säumniszuschlägen in Bezug auf beitragsfreie Monate bei freien Dienstnehmer:innen ?
In der Praxis lassen sich freie Dienstnehmer:innen oft lange Zeit mit Legung von Honorarnoten, denen man in der Lohnverrechnung „nachlaufen muss“. Zwischenzeitig meldet man dann „mBGM null“ und korrigiert schlussendlich die Beitragsgrundlage, wenn man doch noch einer Honorarnote „habhaft“ geworden ist.
Manchmal erfährt man bei der mühsamen Recherche aber auch, dass es in einem Kalendermonat gar nichts zu verrechnen gibt. Eine diesbezügliche „Leermeldung“ hat man aber nie bekommen, zumal freie Dienstnehmer:innen üblicherweise zivilrechtlich auch nicht zu so einer Mitteilung verpflichtet sind – das müsste man mit „knallharten Verträgen“ extra vereinbaren und hätte auch Schwierigkeiten, Verstöße gegen so eine Vertragspflicht passend zu sanktionieren (wo nichts ist …).
In einem solchen Fall würde es eben bei der „mBGM null“ bleiben – nur fehlt m.E. ein Weg, dies der ÖGK mitzuteilen und diesen vorübergehenden „Zustand“ zu verfestigen.
Die ÖGK verlangt in dem Fall eine rückwirkende Ab- und Wieder-Anmeldung, hat aber auf Rückfrage keine wirklich tragfähige Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise genannt. Aus § 11 Abs 1 ASVG ergibt sich m.E. keine zwingende Abmeldeverpflichtung – zumindest nicht aus dessen Wortlaut und allein aus dieser Bestimmung, denn der Anspruch auf Entgelt endet ja nicht, das freie Dienstverhältnis läuft unverändert weiter ... Im Hintergrund diese „Pause“ kann beispielsweise ein längerer Krankenstand oder ein längerer Urlaub des/der freien DN:in stecken. Von einem Kalendermonat steht in § 11 ASVG jedenfalls nichts.
Wenn man dann dennoch der Anleitung der ÖGK folgt und rückwirkend ab- und gleich wieder anmeldet, bekommt man allerdings (zumindest neuerdings) „postwendend“ einen Säumniszuschlag zurück und die ÖGK ist auch nicht bereit, diesen zurückzunehmen.
In der zeitlichen Abfolge ist m.E. unmöglich, die 7tägige Frist für die Abmeldung einzuhalten. Und im Zuge der rückwirkenden Anmeldung für das Folgemonat (prophylaktisch – da weiß man üblicherweise noch nicht, ob nicht auch noch ein zweites Monat ohne Honorar folgt) liegt auch dabei der Meldezeitpunkt nach dem "neuen" Beginndatum.
Gibt es Erfahrungswerte bzw. Tipps, wie man Bürokratie und „Bestrafung“ entgehen kann ?
Gibt es (auch) anderweitig Erfahrungen mit einer „harten Gangart“ der ÖGK hinsichtlich Säumniszuschlägen in Bezug auf beitragsfreie Monate bei freien Dienstnehmer:innen ?
In der Praxis lassen sich freie Dienstnehmer:innen oft lange Zeit mit Legung von Honorarnoten, denen man in der Lohnverrechnung „nachlaufen muss“. Zwischenzeitig meldet man dann „mBGM null“ und korrigiert schlussendlich die Beitragsgrundlage, wenn man doch noch einer Honorarnote „habhaft“ geworden ist.
Manchmal erfährt man bei der mühsamen Recherche aber auch, dass es in einem Kalendermonat gar nichts zu verrechnen gibt. Eine diesbezügliche „Leermeldung“ hat man aber nie bekommen, zumal freie Dienstnehmer:innen üblicherweise zivilrechtlich auch nicht zu so einer Mitteilung verpflichtet sind – das müsste man mit „knallharten Verträgen“ extra vereinbaren und hätte auch Schwierigkeiten, Verstöße gegen so eine Vertragspflicht passend zu sanktionieren (wo nichts ist …).
In einem solchen Fall würde es eben bei der „mBGM null“ bleiben – nur fehlt m.E. ein Weg, dies der ÖGK mitzuteilen und diesen vorübergehenden „Zustand“ zu verfestigen.
Die ÖGK verlangt in dem Fall eine rückwirkende Ab- und Wieder-Anmeldung, hat aber auf Rückfrage keine wirklich tragfähige Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise genannt. Aus § 11 Abs 1 ASVG ergibt sich m.E. keine zwingende Abmeldeverpflichtung – zumindest nicht aus dessen Wortlaut und allein aus dieser Bestimmung, denn der Anspruch auf Entgelt endet ja nicht, das freie Dienstverhältnis läuft unverändert weiter ... Im Hintergrund diese „Pause“ kann beispielsweise ein längerer Krankenstand oder ein längerer Urlaub des/der freien DN:in stecken. Von einem Kalendermonat steht in § 11 ASVG jedenfalls nichts.
Wenn man dann dennoch der Anleitung der ÖGK folgt und rückwirkend ab- und gleich wieder anmeldet, bekommt man allerdings (zumindest neuerdings) „postwendend“ einen Säumniszuschlag zurück und die ÖGK ist auch nicht bereit, diesen zurückzunehmen.
In der zeitlichen Abfolge ist m.E. unmöglich, die 7tägige Frist für die Abmeldung einzuhalten. Und im Zuge der rückwirkenden Anmeldung für das Folgemonat (prophylaktisch – da weiß man üblicherweise noch nicht, ob nicht auch noch ein zweites Monat ohne Honorar folgt) liegt auch dabei der Meldezeitpunkt nach dem "neuen" Beginndatum.
Gibt es Erfahrungswerte bzw. Tipps, wie man Bürokratie und „Bestrafung“ entgehen kann ?

