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Freie DN mit Kalendermonaten ohne Honorarnote – Vorgangsweise der ÖGK
#1
Liebe K&K !

Gibt es (auch) anderweitig Erfahrungen mit einer „harten Gangart“ der ÖGK hinsichtlich Säumniszuschlägen in Bezug auf beitragsfreie Monate bei freien Dienstnehmer:innen ?

In der Praxis lassen sich freie Dienstnehmer:innen oft lange Zeit mit Legung von Honorarnoten, denen man in der Lohnverrechnung „nachlaufen muss“. Zwischenzeitig meldet man dann „mBGM null“ und korrigiert schlussendlich die Beitragsgrundlage, wenn man doch noch einer Honorarnote „habhaft“ geworden ist.

Manchmal erfährt man bei der mühsamen Recherche aber auch, dass es in einem Kalendermonat gar nichts zu verrechnen gibt. Eine diesbezügliche „Leermeldung“ hat man aber nie bekommen, zumal freie Dienstnehmer:innen üblicherweise zivilrechtlich auch nicht zu so einer Mitteilung verpflichtet sind – das müsste man mit „knallharten Verträgen“ extra vereinbaren und hätte auch Schwierigkeiten, Verstöße gegen so eine Vertragspflicht passend zu sanktionieren (wo nichts ist …).

In einem solchen Fall würde es eben bei der „mBGM null“ bleiben – nur fehlt m.E. ein Weg, dies der ÖGK mitzuteilen und diesen vorübergehenden „Zustand“ zu verfestigen.

Die ÖGK verlangt in dem Fall eine rückwirkende Ab- und Wieder-Anmeldung, hat aber auf Rückfrage keine wirklich tragfähige Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise genannt. Aus § 11 Abs 1 ASVG ergibt sich m.E. keine zwingende Abmeldeverpflichtung – zumindest nicht aus dessen Wortlaut und allein aus dieser Bestimmung, denn der Anspruch auf Entgelt endet ja nicht, das freie Dienstverhältnis läuft unverändert weiter ... Im Hintergrund diese „Pause“ kann beispielsweise ein längerer Krankenstand oder ein längerer Urlaub des/der freien DN:in stecken. Von einem Kalendermonat steht in § 11 ASVG jedenfalls nichts.

Wenn man dann dennoch der Anleitung der ÖGK folgt und rückwirkend ab- und gleich wieder anmeldet, bekommt man allerdings (zumindest neuerdings) „postwendend“ einen Säumniszuschlag zurück und die ÖGK ist auch nicht bereit, diesen zurückzunehmen.
In der zeitlichen Abfolge ist m.E. unmöglich, die 7tägige Frist für die Abmeldung einzuhalten. Und im Zuge der rückwirkenden Anmeldung für das Folgemonat (prophylaktisch – da weiß man üblicherweise noch nicht, ob nicht auch noch ein zweites Monat ohne Honorar folgt) liegt auch dabei der Meldezeitpunkt nach dem "neuen" Beginndatum.

Gibt es Erfahrungswerte bzw. Tipps, wie man Bürokratie und „Bestrafung“ entgehen kann ?
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#2
Das "Schiff" (ÖGK) wird man nicht vom Kurs abbringen können.

Man kann nur versuchen, das System ein wenig zu überlisten.

Mögliche Varianten wären, dass man vorläufig eine (niedrige) Beitragsgrundlage wählt und dafür in Bezug auf einen späteren Kalendermonat eine insoweit niedrigere Beitragsgrundlage wählt oder man meldet "auf Verdacht" am Ende jedes Monats ab und storniert dann die Abmeldung wieder, falls sich wider Erwarten dann doch eine Arbeitsleistung ergibt. Letztere Variante sollte man dem freien Dienstnehmer gegenüber kommunizieren.

Was Besseres haben wir leider nicht. "Freie Dienstnehmer" haben leider keine Lobby.
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#3
Danke für das Feedback.
Leidtragend sind aber auch die Lohnverrechner:innen, die hier "zwischen den Fronten" stehen.
Auch die ÖGK könnte (bzw. sollte) Interesse haben, hier einen passenderen "Prozess" zu etablieren - niemand möchte "überlisten" oder "überlistet werden", wenn man etwas auch praktikabler regeln könnte.
Mein Vorschlag: mBGM-null für das konkrete Monat dauerhaft machen - gerne aber auch andere möglichst unbürokratische Vorgangsweisen.
Vorzeichen in diese Richtung scheinen aber nicht zu existieren, wenn ich zwischen den Zeilen lese ...
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#4
So ist es auch leider!

Aber dieses (ledige) Thema hatten wir auch schon vor der Einführung der mBGM, nämlich die Problematik in Zusammenhang mit Kalendermonaten, wo unterwartet eine Leistung ausbleibt und sich dann eine Abmeldung rückwirkenderweise als notwendig erweist.

Nur hat man früher so manche Sanktion "wegbekommen", was jetzt nicht der Fall ist, da die ÖGK auch Geld braucht.
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#5
Bei verspäteten Meldungen, welche sich plausibel begründen lassen, sende ich an den ÖGK Versicherungsservice der jeweiligen Landesstelle im gleichen Zug der Elda-Meldung (An- u. Abm.) eine entsprechende Mail mit der ausführlichen Begründung und der Bitte von Säumnissanktionen abzusehen. 
Hat bisher immer tadellos funktioniert. 
Nur wenn man nichts tut, kommt es sicherlich zu Zuschlägen.
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