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Liebe Forumgemeinde, sehr geehrter Herr Kurzböck,
bitte um Hilfestellung in folgenden Fall: eine Arbeitnehmerin kündigt das karenzierte Arbeitsverhältnis zwei Monate vor dem zweiten Geburtstag des Kindes (Februar 2019).
Es besteht ein offener Urlaubsanspruch von 21 Tagen.
Die Arbeitnehmerin befindet sich im Krankenstand - bedingt durch eine schwere Erkrankung ist das Ende des Krankenstandes ungewiss (wird vorauss. sehr lange dauern).
Erwirbt die Arbeitnehmerin durch die Urlaubsersatzleistung einen Krankengeldanspruch der GKK? Wenn ja, welche Bemessung wird für die Berechnung herangezogen?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!
Schöne Grüße,
a.s
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Diese Frage sollten Sie am besten direkt mit der zuständigen GKK (Leistungsabteilung) erörtern.
Ich befürchte allerdings, dass dann, wenn die Aussteuerung schon eingetreten ist, dass im Falle desselben Krankenstandes die UEL am (Aussteuerungs)ergebnis nichts ändern wird.
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Sehr geehrter Herr Kurzböck,
herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!
Konkret verhält sich der Fall so, dass die karenzierte Arbeitnehmerin sich im Krankenstand befindet, aber ohne Leistungsbezug von Seiten der GKK (somit auch keine Aussteuerung). Nun erfolgt die Kündigung mit Ende der Karenzvereinbarung (2. Lebensjahr Kind) und der offene Urlaubsanspruch von 21 Tagen wird ausbezahlt.
Durch die UEL entsteht ja wieder eine Pflichtversicherung und dies müsste ja eigentlich den zumindest 26wöchigen Krankengeldanspruch nach sich ziehen?
Bitte nochmal um Ihre Einschätzung - die GKK werde ich auf jeden Fall diesbezüglich ebenfalls kontaktiert.
Schönes Wochenende!
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Ich kann auch nach Ihrer Ergänzung leider nur auf meine erste Antwort verweisen.
Im Normalfall kommt es im Falle der Aussteuerung und der Fortsetzung einer bestehenden Erkrankung zu keinem neuen Krankengeldanspruch.
Ähnliche Fälle hatten wir schon dort, wo bis dato bei Arbeiter/innen (jetzt auch bei Angestellten "nach neuem EFZ-Recht") durch das Überschreiten der Arbeitsjahrgrenze neue Ansprüche zwischendurch einsetzten, bei denen aber - bedingt durch die Aussteuerung - im Anschluss dennoch kein neuer Krankengeldanspruch einsetzte.
Im Normalfall muss nämlich im Falle einer sogenannten Fortsetzungserkrankung ein Zeitraum von mindestens 13 Wochen liegen (= Zeitraum, während dem die Krankheit nicht bestand oder zumindest eine andere Erkrankung, die nicht mit der ursprünglichen Erkrankung ident oder "verwandt" war). Deshalb mein Rat: Direktabklärung mit der Leistungsabteilung.