27.12.2019, 16:07
Das Sozialministerium hat vor wenigen Tagen auf die EuGH-Entscheidung reagiert, wonach für die Frage der Ermittlung der durchschnittlichen Wochenhöchstarbeitszeit fixe Zeiträume nicht (mehr) erlaubt sind.
Dieser neue Erlass ist ab sofort anzuwenden und sieht eine ganz wichtige Änderung der bisherigen (erlaubten) Vorgangsweise vor.
Die Arbeitsinspektionen sind angewiesen, für die Zeiträume nach Ergehen dieses Erlasses (also praktisch ab jetzt) die Rechtslage nun "anders zu beurteilen" als für die Zeit davor.
Die Details dazu erfahren Sie in der Doppelausgabe der WIKU-Personal aktuell Nr. 21 und 22/2019.
Diese Änderungen finden Sie auch in meinen Neuerungen-Unterlagen mit Stand 1. Jänner 2020. Sie können diese Unterlage sowohl in der Printversion (€ 36,30 inklusive USt, zuzüglich Versandspesen) als auch in der Digitalversion (mit ausführlichem Vortragsvideo; zum Preis von € 198,00 inklusive 20 % USt) bei uns bestellen.
Dieser neue Erlass ist ab sofort anzuwenden und sieht eine ganz wichtige Änderung der bisherigen (erlaubten) Vorgangsweise vor.
Die Arbeitsinspektionen sind angewiesen, für die Zeiträume nach Ergehen dieses Erlasses (also praktisch ab jetzt) die Rechtslage nun "anders zu beurteilen" als für die Zeit davor.
Die Details dazu erfahren Sie in der Doppelausgabe der WIKU-Personal aktuell Nr. 21 und 22/2019.
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